Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.07.2021, Az. 4 Sa 68/20.

Leitsatz: Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens kann nur angenommen werden, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird. Die Vorlage des bloßen Sendungsstatus ist nicht ausreichend (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17. September 2020 - 3 Sa 38/19 -).

Aus dem Urteil

Etwas anderes gilt aber, so das Landesarbeitsgericht, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg, sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt wird. Denn aus dem Sendungsstatus geht weder der Name des Zustellers hervor noch beinhaltet er eine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkundet, die Sendung eingeworfen zu haben.

Anmerkung

Zur Sache selbst gab das LAG noch diese beiden Leitsätze bekannt:

2. Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) folgt nicht nur, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist. Vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass die Datenverarbeitung datenschutzkonform zu erfolgen hat. 

3. Die Erreichung der Ziele des bEM erfordert nicht, dass nicht im bEM-Verfahren beteiligten Vertretern des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer im Verfahren mitgeteilte Diagnosedaten bekanntzumachen wären. Wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) dennoch eine Einwilligung in eine solche Datenoffenlegung abverlangt wird, ist im besonderen Maße auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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