Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die „Medienpolitische ver.di-Zeitschrift” veröffentlicht in ihrer neusesten Ausgabe aus unserer Kanzlei einen Caroline-Urteil vom 24. Juni 2004 - anders als das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - gerade nicht diffizil abgewogen hat.
Es kommt hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner (neuen) Entscheidung vom 14. Oktober 2004 zum Verhältnis Karlsruhe/Straßburg im Sinne des Papier-Interviews bereits darauf abgestellt hat, ob vom Bundesverfassungsgericht diffizil abgewogen worden ist.
Das Straßburger Urteil vom 24. Juni 2004 wird sich demnach voraussichtlich in Deutschland nicht durchsetzen können.
In der Praxis wird noch kaum zur Kenntnis genommen, dass nach einem Urteil des Bundessozialgerichts der Abwicklungsvertrag seinen Sinn zur Umgehung einer Sperrzeit verloren hat.
Das BSG hat entschieden, dass der Abwicklungsvertrag nur einen zur Vermeidung der Sperrzeit modifizierten Aufhebungsvertrag darstellt und deshalb der Abwicklungsvertrag nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist wie ein Aufhebungsvertrag.
Künftig wird demnach zur Sperrzeit nicht mehr danach unterschieden, ob eine Abfindung vor der Kündigung (Aufhebungsvertrag) oder nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Abwicklungsvertrag) vereinbart wurde.
In beiden Fällen entscheidet sich jetzt die Frage nach einer Sperrzeit danach, ob
- die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorlagen,
- der Arbeitgeber die ernsthafte Absicht hatte, andernfalls zu kündigen bzw. gekündigt hat, und
- der Termin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem arbeitsrechtlichen Termin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt.
Eine Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer nicht einreichen.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 11 AL 35/03 R), Urteil vom 18. Dezember 2003, ins Netz gestellt.
Bis zu dem neuen BGH-Urteil VIII ZR 164/03 wurde überwiegend die gegenteilige Ansicht vertreten. Die beiden Kernsätze des Urteils sind unseres Erachtens:
„Für die Überprüfung dieser - in der ersten Instanz festgestellten - Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts durch das Berufungsgericht ist & 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgebend. Davon zu unterscheiden ist die richterliche Vertragsauslegung, deren Aufgabe es ist, die festgestellten Tatsachen über den Inhalt einer Vereinbarung im Hinblick auf umstrittene Rechtsfolgen zu würdigen und dadurch den Inhalt des Vertrages rechtlich näher zu bestimmen.”
Im entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht angenommen, die Auslegung einer Vertragsbestimmung zu einer Mieterhöhung sei zwar vertretbar, sie entspreche aber nicht seiner Auffassung. Der Sachverhalt, der der Vertragsauslegung zugrunde zu legen war, ist unstrittig gewesen.
Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH nachlesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem neuen Urteil ein gutes Stück Klarheit geschaffen, Az.: 10 U 70/04:
Diese Vertragsbestimmung verlangt nur einfache Pflegearbeiten, die keine besonderen Fachkenntnisse und keinen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Beispiele für solche einfache Pflegearbeiten sind: Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.
Nicht zu den einfachen Pflegearbeiten gehören dagegen nach Ansicht des Gerichts: Pflanzflächen düngen; Gehölze beschneiden; Rasenkante abstechen; Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern; Teichrand freilegen; Rasenfläche vertikulieren, düngen, nachsäen und mit Kompost abstreuen, Pflanzkübel und Schubkarre entsorgen.
Und noch ein Nachteil für den Vermieter: Er darf, wenn die Gartenarbeiten so geregelt sind, nicht anweisen, wie umfangreich und wie häufig der Garten im Einzelnen gepflegt werden muss. Eine Ausnahme besteht nur, wenn droht, dass der Garten verwahrlost.
Vermieter tun also gut daran, genau den Vertragstext zu studieren. Ein Vermieter, der vom Mieter mehr wünscht, muss eben genau weitergehende Regelungen vereinbaren. Lücken gehen, weil sie Instandsetzungsarbeiten betreffen, meist zu Lasten des Vermieters.
In einem anderen Teil des Urteils befasst sich das OLG Düsseldorf eingehend mit starren Fristenregelungen zu Schönheitsreparaturen.
Hier können Sie den Teil der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 70/04, nachlesen, der sich mit der Vertragsbestimmung zur Gartenpflege befasst.
Gestern haben wir bereits über das wertvolle neue Urteil des OLG Hamburg, Az.: 3 U 80/04, berichtet. Dieses Urteil ist zusätzlich verfahrensrechtlich bemerkenswert.
Verfahrensrechtliche Besonderheit war: Der angegriffene Verlag hatte zwar zur Frage der Wiederholungsgefahr in erster Instanz auf die einsweilige Verfügung sowie darauf hingewiesen, dass der Verlag aufgrund der einstweiligen Verfügung den Titel geändert hat. Auf die Abschlusserklärung wurde in erster Instanz vom Verlag mündlich aufmerksam gemacht; diesen Vortrag hat das erstinstanzliche Gericht jedoch gar nicht erst protokolliert, weil er dem Gericht als rechtsunerheblich erschien. Das OLG Hamburg hielt diese Abschlusserklärung jedoch für zusätzlich rechtserheblich.
Den zweitinstanzlichen Sachverhaltsvortrag zur Abschlusserklärung wies das OLG jedoch nicht als verspätet zurück. Die Begründung:
„Ein Hinweis des Landgerichts auf die Unzulänglichkeit dieser Verteidigung, wie der Senat ihn in der Berufungsverhandlung gegeben hat, ist dagegen nicht erfolgt, weil die Kammer die Klage offenbar ohnehin für unbegründet hielt. Die Beklagte konnte sich deswegen gemäß § 531 Abs. 2, Nr. 1 ZPO auch in der Berufungsinstanz noch mit ihrem Vorbringen zur Abschlusserklärung gegenüber einem Drittgläubiger verteidigen.”
Für die meisten Verlage eine gute Nachricht: Redaktionskosten sind nach wie vor nicht wie Herstellungskosten zu behandeln. Sie dürfen vielmehr in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Diese Auskunft hat das Bundesministerium der Finanzen den beiden Verbänden der Zeitschriften- und der Zeitungsverleger erteilt; GZ: IV B 2 - S 2170 - 1/04.
So betitelt die neue Ausgabe - 49/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2004, über das wir
in dieser Rubrik am 7. Mai berichtet haben, ist rechtskräftig abgeschlossen. Das
Parallel-Urteil des Landgerichts München I vom 25. Mai 2004 wird demnächst in Rechtskraft erwachsen.
Die Parteien haben sich in diesem Sinne vor dem Oberlandesgericht Hamburg am 18. November geeinigt. Es bleibt somit dabei, dass weiterhin der Offenburger Titel FREIZEIT SPASS erscheinen wird, und dass das Rätselheft nicht unter diesem Titel verlegt werden darf.
Der Hintergrund: Für das Rätselheft berief sich der Verlag auf eine „erst” 5 1/2 Monate alte Titelschutzanzeige. Er erstritt aufgrund dieser Titelschutzanzeige zunächst in Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die zuerst erschienene Zeitschrift. Das LG Hamburg hob seine einstweilige Verfügung jedoch auf, nachdem wir für die Zeitschrift geltend gemacht hatten, dass nach dem Sinn und Zweck einer Titelschutzanzeige der Schutz für ein Rätselheft keine 5 1/2 Monate anhält.
Im Münchener Parallelverfahren sah das Gericht die Sach- und Rechtslage genauso. Dementsprechend verfügte das LG München I, dass das (kurz nach der Zeitschrift auf den Markt gebrachte) Rätselheft nicht unter dem Titel „Freizeit Spass” erscheinen darf.
Wie die Sach- und Rechtsfragen beantwortet worden wären, wenn die Parteien die Verfahren durch alle Instanzen fortgeführt worden hätten, lässt sich nicht sicher prognostizieren. Die Verlage werden aber gut daran tun, sich darauf einzustellen, dass der Schutz nicht in allen Fällen sechs Monate andauert.
Die ARD hatte von einem Verlag - gegen denselben Artikel - zweimal den Abdruck einer Gegendarstellung verlangt. Der Verlag wies beide Gegendarstellungen wegen Vollmachtsproblemen zurück.
Das Landgericht München I hatte zunächst eine einstweilige Verfügung zugunsten der ARD erlassen. Der Verlag widersprach und das LG München I hob die von ihm erlassene einstweilige Verfügung auf. Die Begründung:
Beide Abdruckverlangen wurden zu Recht vom Verlag zurückgewiesen: „Während beim ersten Abdruckverlangen bereits die erforderliche zweite Unterschrift des Justiziars des Norddeutschen Rundfunks fehlte, wurde beim zweiten Abdruckverlangen kein Nachweis dafür vorgelegt, dass der Norddeutsche Rundfunk zum Zeitpunkt des Abdruckverlangens bevollmächtigter Vertreter der ARD war.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 17631/04, und einen Leitsatz zu Vertretungs- und Vollmachtsfragen bei Gegendarstellungsforderungen der ARD nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen