Gestern haben wir bereits über das wertvolle neue Urteil des OLG Hamburg, Az.: 3 U 80/04, berichtet. Dieses Urteil ist zusätzlich verfahrensrechtlich bemerkenswert.
Verfahrensrechtliche Besonderheit war: Der angegriffene Verlag hatte zwar zur Frage der Wiederholungsgefahr in erster Instanz auf die einsweilige Verfügung sowie darauf hingewiesen, dass der Verlag aufgrund der einstweiligen Verfügung den Titel geändert hat. Auf die Abschlusserklärung wurde in erster Instanz vom Verlag mündlich aufmerksam gemacht; diesen Vortrag hat das erstinstanzliche Gericht jedoch gar nicht erst protokolliert, weil er dem Gericht als rechtsunerheblich erschien. Das OLG Hamburg hielt diese Abschlusserklärung jedoch für zusätzlich rechtserheblich.
Den zweitinstanzlichen Sachverhaltsvortrag zur Abschlusserklärung wies das OLG jedoch nicht als verspätet zurück. Die Begründung:
„Ein Hinweis des Landgerichts auf die Unzulänglichkeit dieser Verteidigung, wie der Senat ihn in der Berufungsverhandlung gegeben hat, ist dagegen nicht erfolgt, weil die Kammer die Klage offenbar ohnehin für unbegründet hielt. Die Beklagte konnte sich deswegen gemäß § 531 Abs. 2, Nr. 1 ZPO auch in der Berufungsinstanz noch mit ihrem Vorbringen zur Abschlusserklärung gegenüber einem Drittgläubiger verteidigen.”