Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wer in einem Rechtsstreit nach Material zur Abgrenzung einer GdbR von Austauschverhältnissen recherchiert, sucht oft vergeblich nach hilfreichen Gerichtsentscheidungen. Das Oberlandesgericht München hat nun ein aufschlußreiches Urteil gefällt.
Bedeutung hatte die Abgrenzung im OLG München-Fall wegen der sogenannten Durchsetzungssperre: Während der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft können Gesellschafter grundsätzlich nicht gesondert einzelne Ansprüche durchsetzen. In dem vom OLG beurteilten Fall hätte der Kläger seinen Vergütungsanspruch nicht erfolgreich durchsetzen können, wenn seine - unbestritten bestehende - Forderung als Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis zu qualifizeren gewesen wäre.
Das OLG gelangte in seinem Urteil - anders als das Landgericht München I - zu dem Ergebnis, dass der Anspruch nicht aus einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis entsprungen ist und seine Durchsetzung damit nicht gesperrt ist.
Das Urteil handelt viele Details ab. In anderen Auseinandersetzungen können diese Hinweise weiter helfen. Wir haben Ihnen wichtige Hinweise aus diesem Urteil in Leitsätzen zusammen gestellt. Diese Leitsätze und das Urteil des OLG München, Az. 3 U 3154/04, finden Sie hier.
So betitelt die neue Ausgabe - 48/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Vor einem Jahrzehnt wäre vermutlich noch niemand auch nur auf die Idee verfallen, Steuerberater dürften in dieser Weise werben.
Die ergänzende Werbung zu der Adressangaben lautete: „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung im Charlottenviertel” und ”Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von ...”.
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss ein anderslautendes Urteil mit der Begründung aufgehoben, es verstoße gegen die Berufsfreiheit.
Sie können diese neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BVR 981/00, hier nachlesen. Die wichtigen Ausführungen zur Werbung finden Sie in Ziff. II Nr. 3 des Urteils.
In den USA wurde erstmals ein Ebay-Händler wegen betrügerischer Preistreiberei verurteilt: umgerechnet 70.000 Euro. Der Trick: Vertraute steigern mit und treiben die Preise hoch. Sie können also dadurch getäuscht und geschädigt werden, dass Sie sich durch Scheinangebote hochtreiben lassen. Der FOCUS berichtet morgen in einer Spalte über dieses Verfahren.
Bis jetzt hatten das Landgericht Berlin und in zweiter Instanz das Kammergericht (Berlin) die Presse zur Unterlassung verurteilt, wenn sie Frau Gsell als „Busenwitwe” apostrophierte.
Nun hat sich das Landgericht Berlin von der Gegenargumentation überzeugen lassen. Der Grund - wir zitieren aus dem neuen Urteil des LG Berlin:
„Die Antragstellerin hat sich (weiterhin) ständig in obszönen und sexuell aufreizenden Posen in der Öffentlichkeit präsentiert”. Das Persönlichkeitsrecht der Prominenten ist - so nun das Landgericht - „gegenüber den sich aus der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin ergebenden Interessen geringer wertig: Es findet mit der Verwendung des beanstandeten Begriffs gerade keine unzulässige Reduzierung der Persönlichkeit der Antragstellerin auf ihre sexuellen Reize statt”.
Entscheidend ist demnach: Die Medien dürfen die Selbstdarstellung eines Prominenten verkürzt und schlagwortartig beschreiben.
Diesen Kernsatz beeinflusst das Straßburger Urteil vom 24. April 2004 („Caroline”) auf jeden Fall nicht. Er gewinnt im Straßburger Urteil keine Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits im Sinne dieses Kernsatzes geäußert; und zwar nebenbei in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Dezember 1999.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 O 731/04, nachlesen.
Hier können Sie nun, wie am Wochenende angekündigt, die Entscheidung des Kammergerichts, Az.: 9 W 128/04, nachlesen. Worum es im Einzelnen geht, haben wir an dieser Stelle am vergangenen Samstag, 13. November, im Einzelnen dargestellt. Die Aussage des Gerichts zur Lockerung der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter Nr. 3. b., vorletzter Absatz, letzter Satz.
Ergänzend zu unserer Anmerkung vom 13. November: In Nr. 4 der Entscheidung führt das Kammergericht aus:
„Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und Grönemeyer beim Urlaub im Ausland fotografiert worden sind, wo Grönemeyer kaum bekannt sein dürfte und keiner der beiden wohnt.”
Dieser Aspekt betrifft die Frage, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 schon immer zu verstehen ist. Er kann dagegen nicht die vom Kammergericht vertretene Lockerung der Bindungswirkung des Urteils rechtfertigen.
Der Musterprozess ist schon da. Das Berliner Landgeicht und das Kammergericht beurteilten eine Bildpublikation, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wohl rechtmäßig, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs jedoch - jedenfalls nach Ansicht des Kammergerichts - rechtswidrig war.
Beurteilt wurde ein Bericht mit Fotos, die Grönemeyer mit Lebensgefährtin durch Rom flanierend und in einem Straßencafé auf dem Boulevard sitzend zeigen.
Das Landgericht Berlin wies - der Rechtsprechung des BVerfG folgend - den Antrag auf Erlaß einer einsweiligen Verfügung ab. Das KG folgte jedoch dem Straßburger Urteil und erließ die von der Lebensgefährtin Grönemeyers beantragte Verfügung; - und dies obwohl des BVerfG am 14. Oktober entschieden hat:
Die Menschenrechtskonvention, die das Straßburger Gericht anwendet, rangiert in Deutschland als einfaches Recht unter der deutschen Verfassung. Deshalb sind die deutschen Gerichte daran gebunden, wie das BVerfG die deutsche Verfassung anwendet.
Der entscheidende Satz im Urteil des Kammergerichts steht auf Seite 6 unten des uns am 10. November zugestellten Urteil des KG:
„Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999 ist insoweit im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gelockert.”
Hier von uns eine allererste, an dieser Stelle notwendigerweise kurze Anmerkung zu diesem Urteil:
Grönemeyer ist der erfolgreichste deutschsprachige Musiker. Noch vor Erscheinen seines Albums „Mensch” im Jahre 2002 hatte G. schon über 12 Mio. Alben verkauft und seine Konzerte waren bereits damals von fast vier Mio. Menschen besucht worden. Zu Großveranstaltungen erschienen 100.000 (Berlin Ahrensfelde) und 50.000 (Wiener Praterstadion) Besucher. Fan-Clubs existieren. Zum Beispiel veranstaltete er Konzerte zur Eröffnung der Expo, vor dem Brandenburger Tor und in Bitterfeld.
Als Anfang August 2002 die Single „Mensch” - geprägt vom Tode seiner langjährigen Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder im Jahre 1998 - als vorab veröffentlichter Titelsong eines neuen Albums erscheint, belegt sie sofort den ersten Platz der deutschen Media Control Charts, 500.000 Singles auf Anhieb verkauft. Eine Million Vorbestellungen gehen sensationell für das Album „Mensch” ein. Es wird zum schnellstverkauften Longplayer in der Geschichte der deutschen Tonträgerindustrie. Auf einer umfangreichen Hallentournee wird G. im November 2002 frenetisch gefeiert. 2003 erhält G. auch - wie schon früher zu anderen Anlässen - einen Echo für den Erfolg seiner Single „Mensch” und achtfaches Platin für mehr als 2,4 Mio. verkaufter Tonträger. Interview im SPIEGEL, in dem auch der Tod seiner Lebensgefährtin und seine Ansicht zu einer neuen Verbindung zur Sprache kommen.
Es folgen erste öffentliche Auftritte Grönemeyers mit seiner neuen Lebensgefährtin. Erstes erfolgloses Gerichtsverfahren der Lebensgefährtin gegen Fotos von einem Besuch im Sraßencafé vor dem Londoner Domizil Grönemeyers.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechuing wie zuvor schon der Bundesgerichtshof und die anderen deutschen Gerichte die von uns in den Verfahren vorgetragene rechtssoziologische Argumentation vertreten:
Die Leitbidfunktion solcher Persönlichkeiten lässt sich nicht negieren. Es muss verfassungsrechtlich respektiert werden, dass - in der Soziologie und in der Psychologie allgemein anerkannt - jeder Mensch von Kindesbeinen an Bezugspersonen benötigt. Deshalb ist es zulässig, die Realität über Prominente auch mit Fotos aus der Sozialsphäre zu vermitteln, wenn sich die Prominenten nicht „in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückziehen”. Würde anders entschieden, könnten die Prominenten die Medien steuern. Nämlich:
Das Interesse an den Prominenten lässt sich nicht unterdrücken. Wenn Prominente in Publikationen einwilligen müssten, könnten sie jede Veröffentlichung untersagen, die sie nicht so darstellen, wie sie es wünschen.
Das Ergebnis wäre die Hofberichterstattung und der Kommunikee-Journalismus.
Das Kammergericht und das Straßburger Gericht haben diese rechtssoziologischen und psychologischen Anforderungen an das Recht nur in der Form gewürdigt, dass sie sie wortlos übergangen haben.
Das KG hat erst im einstweiligen Verfügungsverfahren geurteilt, so dass noch, von der ersten Instanz an, das Hauptsacheverfahren durchgeführt werden muss. Nach den bisherigen Erfahrungen beansprucht der Weg nach Karlsruhe zum BGH und zum BVerfG fünf Jahre allgemeine Rechtsunsicherheit, vom Weg nach Straßburg und zurüch zu den einzelnen erst- und zweitinstanzlichen Gerichten ganz zu schweigen.
Die Verlage und die Chefredakteure haben offenbar doch gewusst, warum sie so eindringlich die Bundesregierung aufgefordert haben, die Verweisung der driiten Kammer des EGMR an die Große Kammer zu beantragen.
Das Urteil des Kammergerichts, Az.: 9 W 128/04, werden wir am Montag hier ins Netz stellen.
Der Sachverhalt: Eine (unsere) Kanzlei hatte im Internet ein noch nicht rechtskräftiges Urteil veröffentlicht. Anders als sonst wurde eine Partei, ein Verein, benannt. Das (auf der Homepage veröffentlichte) erstinstanzliche Urteil wurde vom Oberlandesgericht München aufgehoben. Bereits einen Tag vor Zustellung des vollständigen OLG-Urteils an die Kanzlei mahnte der Anwalt der Partei ab, dass das erstinstanzliche Urteil noch ohne Hinweis auf das aufhebende OLG-Urteil im Netz stand. Gefordert und schließlich eingeklagt wurden Gebühren für die Abmahnung.
Die Klage wurde abgewiesen. Die geforderten Abmahngebühren des Anwalts waren demnach nicht zu erstatten.
Das Urteil des Amtsgerichts München, Az.: 161 C 17453/04, haben wir hier mit unseren Leitsätzen ins Netz gestellt.
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