Hier können Sie nun, wie am Wochenende angekündigt, die Entscheidung des Kammergerichts, Az.: 9 W 128/04, nachlesen. Worum es im Einzelnen geht, haben wir an dieser Stelle am vergangenen Samstag, 13. November, im Einzelnen dargestellt. Die Aussage des Gerichts zur Lockerung der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter Nr. 3. b., vorletzter Absatz, letzter Satz.
Ergänzend zu unserer Anmerkung vom 13. November: In Nr. 4 der Entscheidung führt das Kammergericht aus:
„Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und Grönemeyer beim Urlaub im Ausland fotografiert worden sind, wo Grönemeyer kaum bekannt sein dürfte und keiner der beiden wohnt.”
Dieser Aspekt betrifft die Frage, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 schon immer zu verstehen ist. Er kann dagegen nicht die vom Kammergericht vertretene Lockerung der Bindungswirkung des Urteils rechtfertigen.
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