Vor einem Jahrzehnt wäre vermutlich noch niemand auch nur auf die Idee verfallen, Steuerberater dürften in dieser Weise werben.
Die ergänzende Werbung zu der Adressangaben lautete: „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung im Charlottenviertel” und ”Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von ...”.
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss ein anderslautendes Urteil mit der Begründung aufgehoben, es verstoße gegen die Berufsfreiheit.
Sie können diese neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BVR 981/00, hier nachlesen. Die wichtigen Ausführungen zur Werbung finden Sie in Ziff. II Nr. 3 des Urteils.