Bis jetzt hatten das Landgericht Berlin und in zweiter Instanz das Kammergericht (Berlin) die Presse zur Unterlassung verurteilt, wenn sie Frau Gsell als „Busenwitwe” apostrophierte.
Nun hat sich das Landgericht Berlin von der Gegenargumentation überzeugen lassen. Der Grund - wir zitieren aus dem neuen Urteil des LG Berlin:
„Die Antragstellerin hat sich (weiterhin) ständig in obszönen und sexuell aufreizenden Posen in der Öffentlichkeit präsentiert”. Das Persönlichkeitsrecht der Prominenten ist - so nun das Landgericht - „gegenüber den sich aus der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin ergebenden Interessen geringer wertig: Es findet mit der Verwendung des beanstandeten Begriffs gerade keine unzulässige Reduzierung der Persönlichkeit der Antragstellerin auf ihre sexuellen Reize statt”.
Entscheidend ist demnach: Die Medien dürfen die Selbstdarstellung eines Prominenten verkürzt und schlagwortartig beschreiben.
Diesen Kernsatz beeinflusst das Straßburger Urteil vom 24. April 2004 („Caroline”) auf jeden Fall nicht. Er gewinnt im Straßburger Urteil keine Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits im Sinne dieses Kernsatzes geäußert; und zwar nebenbei in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Dezember 1999.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 O 731/04, nachlesen.