Wer in einem Rechtsstreit nach Material zur Abgrenzung einer GdbR von Austauschverhältnissen recherchiert, sucht oft vergeblich nach hilfreichen Gerichtsentscheidungen. Das Oberlandesgericht München hat nun ein aufschlußreiches Urteil gefällt.
Bedeutung hatte die Abgrenzung im OLG München-Fall wegen der sogenannten Durchsetzungssperre: Während der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft können Gesellschafter grundsätzlich nicht gesondert einzelne Ansprüche durchsetzen. In dem vom OLG beurteilten Fall hätte der Kläger seinen Vergütungsanspruch nicht erfolgreich durchsetzen können, wenn seine - unbestritten bestehende - Forderung als Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis zu qualifizeren gewesen wäre.
Das OLG gelangte in seinem Urteil - anders als das Landgericht München I - zu dem Ergebnis, dass der Anspruch nicht aus einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis entsprungen ist und seine Durchsetzung damit nicht gesperrt ist.
Das Urteil handelt viele Details ab. In anderen Auseinandersetzungen können diese Hinweise weiter helfen. Wir haben Ihnen wichtige Hinweise aus diesem Urteil in Leitsätzen zusammen gestellt. Diese Leitsätze und das Urteil des OLG München, Az. 3 U 3154/04, finden Sie hier.
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