Der Sachverhalt: Eine (unsere) Kanzlei hatte im Internet ein noch nicht rechtskräftiges Urteil veröffentlicht. Anders als sonst wurde eine Partei, ein Verein, benannt. Das (auf der Homepage veröffentlichte) erstinstanzliche Urteil wurde vom Oberlandesgericht München aufgehoben. Bereits einen Tag vor Zustellung des vollständigen OLG-Urteils an die Kanzlei mahnte der Anwalt der Partei ab, dass das erstinstanzliche Urteil noch ohne Hinweis auf das aufhebende OLG-Urteil im Netz stand. Gefordert und schließlich eingeklagt wurden Gebühren für die Abmahnung.
Die Klage wurde abgewiesen. Die geforderten Abmahngebühren des Anwalts waren demnach nicht zu erstatten.
Das Urteil des Amtsgerichts München, Az.: 161 C 17453/04, haben wir hier mit unseren Leitsätzen ins Netz gestellt.