Das Hanseatische Oberlandesgericht (Hamburg) bietet mit einem uns nun zugestellten Urteil eine Delikatesse:
Ein Verlag hatte drei Titel angegriffen. Angegriffen wurde jedoch nicht jeder einzeln, weil der angreifende Verlag unterstellte, dass jeder einzelne Titel für sich rechtmäßig ist. Angegriffen wurden die (drei) Titel vielmehr in ihrer Gesamtheit. Einen Titel hat der angegriffene Verlag jedoch geändert, weil ein dritter Verlag gegen diesen Titel eine einstweilige Verfügung erwirkt und der angegriffene Verlag eine Abschlusserklärung abgegeben hatte.
Das OLG Hamburg verneinte in seinem Berufungsurteil die Wiederholungsgefahr, Az.: 3 U 80/04. Wir haben Leitsätze vorangestellt.