Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2004, über das wir in dieser Rubrik am 7. Mai berichtet haben, ist rechtskräftig abgeschlossen. Das Parallel-Urteil des Landgerichts München I vom 25. Mai 2004 wird demnächst in Rechtskraft erwachsen.
Die Parteien haben sich in diesem Sinne vor dem Oberlandesgericht Hamburg am 18. November geeinigt. Es bleibt somit dabei, dass weiterhin der Offenburger Titel FREIZEIT SPASS erscheinen wird, und dass das Rätselheft nicht unter diesem Titel verlegt werden darf.
Der Hintergrund: Für das Rätselheft berief sich der Verlag auf eine „erst” 5 1/2 Monate alte Titelschutzanzeige. Er erstritt aufgrund dieser Titelschutzanzeige zunächst in Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die zuerst erschienene Zeitschrift. Das LG Hamburg hob seine einstweilige Verfügung jedoch auf, nachdem wir für die Zeitschrift geltend gemacht hatten, dass nach dem Sinn und Zweck einer Titelschutzanzeige der Schutz für ein Rätselheft keine 5 1/2 Monate anhält.
Im Münchener Parallelverfahren sah das Gericht die Sach- und Rechtslage genauso. Dementsprechend verfügte das LG München I, dass das (kurz nach der Zeitschrift auf den Markt gebrachte) Rätselheft nicht unter dem Titel „Freizeit Spass” erscheinen darf.
Wie die Sach- und Rechtsfragen beantwortet worden wären, wenn die Parteien die Verfahren durch alle Instanzen fortgeführt worden hätten, lässt sich nicht sicher prognostizieren. Die Verlage werden aber gut daran tun, sich darauf einzustellen, dass der Schutz nicht in allen Fällen sechs Monate andauert.