Bis zu dem neuen BGH-Urteil VIII ZR 164/03 wurde überwiegend die gegenteilige Ansicht vertreten. Die beiden Kernsätze des Urteils sind unseres Erachtens:
„Für die Überprüfung dieser - in der ersten Instanz festgestellten - Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts durch das Berufungsgericht ist & 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgebend. Davon zu unterscheiden ist die richterliche Vertragsauslegung, deren Aufgabe es ist, die festgestellten Tatsachen über den Inhalt einer Vereinbarung im Hinblick auf umstrittene Rechtsfolgen zu würdigen und dadurch den Inhalt des Vertrages rechtlich näher zu bestimmen.
Im entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht angenommen, die Auslegung einer Vertragsbestimmung zu einer Mieterhöhung sei zwar vertretbar, sie entspreche aber nicht seiner Auffassung. Der Sachverhalt, der der Vertragsauslegung zugrunde zu legen war, ist unstrittig gewesen.
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