Die ARD hatte von einem Verlag - gegen denselben Artikel - zweimal den Abdruck einer Gegendarstellung verlangt. Der Verlag wies beide Gegendarstellungen wegen Vollmachtsproblemen zurück.
Das Landgericht München I hatte zunächst eine einstweilige Verfügung zugunsten der ARD erlassen. Der Verlag widersprach und das LG München I hob die von ihm erlassene einstweilige Verfügung auf. Die Begründung:
Beide Abdruckverlangen wurden zu Recht vom Verlag zurückgewiesen: „Während beim ersten Abdruckverlangen bereits die erforderliche zweite Unterschrift des Justiziars des Norddeutschen Rundfunks fehlte, wurde beim zweiten Abdruckverlangen kein Nachweis dafür vorgelegt, dass der Norddeutsche Rundfunk zum Zeitpunkt des Abdruckverlangens bevollmächtigter Vertreter der ARD war.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 17631/04, und einen Leitsatz zu Vertretungs- und Vollmachtsfragen bei Gegendarstellungsforderungen der ARD nachlesen.
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