Für die meisten Verlage eine gute Nachricht: Redaktionskosten sind nach wie vor nicht wie Herstellungskosten zu behandeln. Sie dürfen vielmehr in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Diese Auskunft hat das Bundesministerium der Finanzen den beiden Verbänden der Zeitschriften- und der Zeitungsverleger erteilt; GZ: IV B 2 - S 2170 - 1/04.