Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem Internet-Café entschieden, dass es nur mit einer gewerblichen Spielhallenerlaubnis betrieben werden darf. In dem beurteilten Fall war - so das Bundesverwaltungsgericht - der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt.
Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung wurde noch nicht bekannt gegeben. Az.: 6 C 11.04.
Nach einem neuen Beschluß des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitgeber gefahrlos mit Betriebsräten Vertragsstrafen vereinbaren.
Betriebsräte besitzen keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit. Diesen Grundsatz vertreten das BAG und das Schrifttum seit langem. Aus diesem Grundsatz hat der neue Beschluß abgeleitet, dass Vereinbarungen des Betriebsrats über Vertragsstrafen rechtsunwirksam sind.
Hier können Sie diese Entscheidung Az. 1 ABR 30/03 nachlesen.
Am 23. September 2004 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. berichtet, nach dem eine E-Mail die Schriftform nicht wahrt. Dieses Urteil betraf den Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine Kündigung.
Neuerdings hat in gleichem Sinne das Thüringer Landesarbeitsgericht entschieden. Az.: 2 TaBV 2/04. Dieses Urteil betrifft die nach § 99 Abs. 3 des Betriebsverfassungs-Gesetzes für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vorgeschriebene Schriftform.
Gegen dieses Urteil des LAG Thüringen wurde eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingereicht. Das AKtenzeichen dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8 ABR 52/04.
Werner Ziemann, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, hat gestern, 12. März, auf einer Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Anwaltsinstituts in München markant für das deutsche Arbeitsrecht festgestellt:
- „Großzügigkeit rächt sich!”
- Im Ergebnis gilt bedauerlicherweise immer wieder das Prinzip: „Den Gutmütigen machen wir platt”
- „Arbeitsrecht hat einen gewissen Roulette-Charakter!”
Diese Kernsätze lassen sich durch viele Beispiele belegen; und es gibt noch mehr Erfahrungssätze dieser Art zur negativen, standortschädlichen Entwicklung dieses Rechtsbereichs.
Ein Beispiel:
„Einen Betrieb stillzulegen, ist in der Regel arbeitsrechtlich weit einfacher und lässt sich schneller realisieren als ihn mit Änderungen wirtschaftlich zu erhalten.”
So betitelt die neue Ausgabe - 11/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Heute um 18:00 Uhr Mein schöner Garten Live Video-Chat zum Thema „Belästigung durch Laub, Blüten, Bienen etc.”. Es referiert Rechtsanwalt Stefan Kining.
Zunächst hatte unter anderem das Landgericht München I in einstweiligen Verfügungen verboten, „von einer vorbestraften Frau Gsell/ vorbestraften Witwe o. ä. zu berichten”. Wir haben Ihnen damals eine solche einstweilige Verfügung ins Netz gestellt.
Offenbar aufgrund der weiteren Auftritte des Glamourpaares Gsell/von Hohenzollern zur Selbstdarstellung hat das LG München I ebenso wie andere Gerichte seine Rechtsansicht geändert und die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.
Der Kern der neuen Rechtsprechung:
„Es ist (zwar grundsätzlich) kein Grund zu erkennen, der Presseorgane berechtigen könnte, vorbestrafte Personen in dieser Art zu 'etikettieren'. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Vorstrafe der Klägerin im Zusammenhang mit der Straftat selbst, mit dem Ableben ihres Mannes berichtet wird oder die Erwähnung eingebettet ist in eine Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung und Lebensführung der Klägerin.”
Sie können hier das neueste Urteil des LG München I, Az.: 9 0 20693/04, einsehen.
Das Urteil hat für den von ihm entschiedenen Fall urheber- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint. Az.: 4 U 51/04.
Für die digital verfremdeten Fotografien nahm das Gericht an, es fehle an der für § 2 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe. Einen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG lehnte das Gericht mit der Begründung ab, es handele sich um Computergrafiken, und Computergrafiken seien nur das Ergebnis eines Programms, - der schöpferische Akt liege in der Programmierung, nicht in der Bildherstellung.
Wettbewerbsrechtlich besteht nach Ansicht des Gerichts im entschiedenen Fall kein Unterlassungsanspruch, weil die Grenze der Nachahmungsfreiheit nicht überschritten und kein guter Ruf ausgebeutet werden würde.
Das Urteil wurde soeben bereits an einer verhältnismäßig entlegenen Stelle, im März-Heft des IT Rechtsberater, in Auszügen und mit Hinweisen veröffentlicht.
Aus Leseranfragen wissen wir, dass Versicherungsmakler immer wieder in ihrem eigenen Interesse veranlassen, dass Antragsteller Fragen falsch beantworten.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun in einem Fall voll gegen den Antragsteller entschieden. Bei klaren Fragen ist dem Antragsteller nicht zu helfen. Weder wird der Antragsteller damit gehört, dass der Versicherungsmakler der Frage einen anderen Sinn gegeben habe noch damit, dass der Antragsteller die Frage anders verstanden hat.
Allerdings entsteht, wenn man das Urteil liest, der Verdacht, dass das Gericht dem Antragsteller von vornherein nicht geglaubt hat.
Den insoweit interessierenden Teil des Urteils des OLG Hamburg Az.: 14 U 75/04 haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.
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