Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Eingetragen wurde die Domain für eine Frau. Sie war - dieser Eindruck entstand jedenfalls - auf die Idee verfallen, sie könne gute Geschäfte machen, wenn sie im Internet einen „shop” aufmacht und ihn nach einem berühmten Kennzeichen benennt. „Mein-schoener-Garten-Shop” erschien ihr ideal. Eine Goldgrube?
„Mein schöner Garten” ist Europas größtes und bekanntestes Gartenmagazin. 2,34 Millionen Gartenfreunde lesen jede - monatlich erscheinende - Ausgabe. 31 Millionen kennen dieses Magazin, das sind 49 % der Bevölkerung ab 14 Jahren. Dazuhin ist Gärtnern das beliebteste Hobby der Deutschen.
Die vermeintliche Goldgräberin hat aber die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Selbstverständlich ist das Zeichen „Mein schöner Garten” seit Jahrzehnten umfassend geschützt und abgesichert. Die Abmahnung ließ nicht auf sich warten.
Die erste Überraschung für diejenigen, die nicht ständig Rechtsverstöße im Internet verfolgen:
Einerseits reagierte die Domaininhaberin auf die Abmahnung gar nicht. Andererseits versuchte sie dann jedoch das eingeleitete Gerichtsverfahren irgendwie zu verschleppen oder vergessen zu machen mit Entschuldigungen wie:
„Ich stelle hiermit den Antrag, diesen Termin um ca. 4-6 Wochen zu verschieben, da die rechtliche Prüfung des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen ist. Hier kam es urlaubsbedingt zu Verzögerungen.”
Es folgte ein Versäumnisurteil. (Eine einstweilige Verfügung war vorsichtshalber nicht beantragt worden.) Sie können das Versäumnisurteil des Landgerichts München I, Az.: 9HK 15274/04 hier nachlesen.
Das Nächste überrascht nicht: Wegen der Gerichts- und Anwaltskosten von 10.000 Euro musste zwangsvollstreckt werden.
Aber für Ungeübte folgt noch eine zweite Überraschung. Erstmals meldete sich ein Anwalt und behauptete, die Ehefrau sei nur vorgeschoben worden und hätte von nichts etwas gewusst. Zuvor hatte sie nichts dergleichen geltend gemacht. Würde vollstreckt, so der Anwalt, folge die persönliche Insolvenz.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, seine Begründung aber doch so bemerkenswert, dass es zur Kenntnis genommen werden muss. Das (klageabweisende) Urteil schließt:
„Nicht nur, dass der Kläger (Anders) von der Buchveröffentlichung profitiert hat; durch seine gänzlich überzogene, ohne jeglichen schlüssigen Vortrag untermauerte Geldentschädigungsforderung in Millionenhöhe - zeitgleich geltend gemacht und gegenüber den Medien angekündigt mit der Präsentation seiner neuesten Single - hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit der hiesigen Klage nicht in erster Linie um den Ausgleich persönlicher Beeinträchtigungen, sondern um weiteren Aufmerksamkeitsgewinn geht.”
Noch beachtlicher - auch für Experten - sind die Einschätzungen des Gerichts dazu, wie die Leser der „Unterhaltungspresse” Texte auffassen. Nach diesen Einschätzungen müssten die Gerichte doch weniger sezierend urteilen. Unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln versteht das LG Berlin die Leserauffassungen so:
„Die 'Unterhaltungsöffentlichkeit' ist gewissermaßen gewöhnt an zuspitzende und übertreibende Berichte in der Unterhaltungspresse und wertet diese auch so, wie sie zu verstehen sind, als überpointierte Personality-Geschichten, die sich von den in wohlabgewogener Sprache verfassten Berichten aus Politik, Wirtschaft und Kultur unterscheiden .... Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rufschädigung, eingetreten allenfalls bei dem geringfügigen Teil der Leserschaft, der Bohlens Buch für bare Münze und die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ernst nahm, kompensiert werden konnte.”
Bezieht sich die Einschätzung der „Unterhaltungsöffentlichkeit” durch das LG Berlin auch auf Tatsachenbehauptungen oder nur auf Meinungsäußerungen? Der Urteilsbegründung lässt sich zu dieser Frage nicht definitiv eine Antwort entnehmen, meint der Verfasser dieser Zeilen. Wie es sich wirklich verhält, kann ohnehin nur eine repräsentative Studie ermitteln.
Hervorgehoben haben jeweils wir, nicht das zitierte Gericht. Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 877/04 ins Netz gestellt.
Wir haben am 23. März an dieser Stelle über den Beschluss des BVerfG berichtet, bei dem fraglich ist, wie stark er die Satire gefährdet. Nun hat sich Stefan Biskamp, stellvertretender Chefredakteur der unmittelbar betroffenen „WirtschaftsWoche” in der neuesten Ausgabe von „medien aktuell” 13/2005 zu diesem Beschluss geäußert:
„Das Detail, das Sommer in Rage bringt, ist von absurder Nichtigkeit: Um fünf Prozent wurde sein Kopf in der Collage verzerrt... Der Spruch des Bundesverfassungsgerichts hat eine in ihrer Absurdität kaum zu überbietende Pointe: Er läuft auf die Forderung hinaus, dass Personen so verzerrt dargestellt werden müßten, dass unmißverständlich und ohne jeden Zweifel der Eindruck einer Collage entstünde... Ist es das, was Ron Sommer will: Die totale Verzerrung, die totale optische Verunglimpfung?”
Anmerkung zu dieser Kommentierung (und nochmals zum Beschluss des BVerfG):
Stefan Biskamp hat Recht. Aber: Die WirtschaftsWoche braucht nur - in dem vom Bundesverfassungsgericht an den Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Verfahren - nachzuweisen, dass das BVerfG Sachverhalt falsch unterstellt hat. Unterstellt hat das BVerfG, die Leser würden selbst bei einer Satire annehmen, eine Einzelheit - wie das photografisch abgebildete Gesicht Ron Sommers - werde hundertprozentig realistisch wiedergegeben und nicht etwa um 5 % leicht verzerrt. Die Leser - so das BVerG - müssten gesondert zu jedem Detail, getrennt wahrgenommen, klar erkennen, dass es verzeichnet sei.
So nebenbei wird wieder einmal ein Grundsatzfehler offenkundig. Die Entscheidungen unterstellen, „die Betrachter” würden alle „davon ausgehen, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht”. Bezeichnenderweise formuliert der Beschluss direkt neben: „die Betrachter” genauso: „der Betrachter”. In Wirklichkeit fassen die Betrachter unterschiedlich auf. Die eine Gruppe fasst so auf, wie die Richter, die beim BGH und die andere Gruppe so, wie die Richter, die beim BVerfG entschieden haben. Der Verf. dieser Zeilen vermutet, dass die Richter des BVerfG einer lediglich kleinen Gruppe angehören, die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unbeachtlich ist.
Hätten Sie geglaubt, dass es so etwas gibt? Das Bundesverfassungsgericht hatte über diesen Sachverhalt zu entscheiden:
Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil entschieden: Umzurechnen ist der Jahresendbetrag, nicht der Quadratmeterpreis.
Der Unterschied hat im entschiedenen Fall 17 % ausgemacht. Die Umrechnung nach dem Quadratmeterpreis ist deshalb so viel günstiger: Es ist auf den nächstliegenden Cent aufzurunden. Die Aufrundung wirkt sich selbstverständlich sehr viel stärker aus, wenn sie sich auf jeden Quadratmeter bezieht und nicht lediglich auf den Jahresendbetrag.
Wir haben Ihnen das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZR 363/04, hier ins Netz gestellt. Dieses Urteil weist auch auf die gleichlautende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hin.
Der FOCUS berichtet heute kurz über ein uns am vergangenen Donnerstag zugestelltes Urteil. Der Sachverhalt: Ein Anrufer hatte 1.000 €, 240 € und noch einmal 1.000 € gewonnen. Seine Klage auf Auszahlung des Gewinns blieb erfolglos.
Das Landgericht München I wies die Klage schon deshalb ab, weil „zwischen den Parteien (nur) Spielverträge im Sinne des 29 0 12315/04.
Häufige Streitpunkte zwischen eBay-Käufern und -Verkäufern sind die Bewertungen, die im Nachgang zu einer abgeschlossenen Auktion abgegeben werden können. Ist die Bewertung negativ, stellt sich die Frage, ob verlangt werden kann, dass die Erklärung gelöscht wird.
Das Amtsgericht Eggenfelden hat unter dem Aktenzeichen 1 C 196/04 entschieden: Ein Anspruch auf Löschung von negativen „Bewertungen” von Kunden der Internetplattform eBay besteht analog § 1004 BGB dann, wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird. Wertungen lassen sich dagegen grundsätzlich wegen der Meinungsfreiheit nicht als falsch angreifen.
Im entschiedenen Fall ließ das Gericht die Bewertung „unglaublich unverschämt” zu. Der Kritiker hatte so auf die Vorwürfe: „Null Ahnung von Porto und Verpackung” und „Vielleicht liegt's ja am Alter” reagiert.
Anmerkung: Allein schon die (zutreffende) Gegenüberstellung von einerseits Tatsachenbehauptung und andererseits Meinungsäußerung und Wertung zeigt, dass die Auseinandersetzungen in der Regel schwieriger sein werden als der im Äußerungsrecht weniger Erfahrene erwarten wird. Bis sich die Praxis an diese Streitigkeiten gewöhnt hat, besteht sogar die Gefahr, dass die Problematik oft gar nicht voll erkannt wird. Zu den äußerungsrechtlichen eBay-Fragen gilt grundsätzlich alles, was Sie auf unserer Homepage zum Presserecht finden, insbesondere unter „Tatsachenbehauptung”, „Meinungsäußerung” und „Schmähkritik”. Der Gesetzgeber wird sich damit befassen müssen, wie er es mit Gegendarstellungen, Widerrufen und Richtigstellungen halten will.
So betitelt die neue Ausgabe - 15/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
OB Ude auf die Fage: „Welches politische Projekt würden Sie beschleunigt wissen wollen?”:
„Eine EU, die den Bürgern und ihren Städten nützt und nicht nur den Konzernen.”
Zitiert aus dem FOCUS von heute 14/52.
Und gleich noch aus demselben Fragebogen: „Wo zappen Sie immer weg?”:
„TV-Müll wie Reklame ...”
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