Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Berichtet wird, dass die Einzelteil-Betrachtung gesiegt habe, nämlich: Wenn zum Beispiel der Kopf Ron Sommers in einem satirischen Kontext fotographisch abgebildet, aber - für den Betrachter nicht erkennbar - um ca. 5 % gestreckt worden ist, dann werde rechtswidrig unrichtig informiert.
Nicht zum Ausdruck kommt in einer solchen Berichterstattung, dass das BVerfG, so muss man seinem Beschluss entnehmen, anders urteilen würde, wenn im Einzelfall vom Betrachter eine realistische Abbildung des umstrittenen Teils wegen des satirischen Teils gar nicht erwartet wird. Das BVerfG hat nur die Sachverhalts-Annahme des aufgehobenen Bundesgerichtshofs-Urteils abgelehnt, „es werde daher (generell) eine in vollem Umfang realistische Abbildung gar nicht erwartet”. Zitat aus dem Beschluss des BVerfG in Ziff. II Nr. 2 a) bb) (1).
Hier können Sie den neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Az: 1 BVR 240/04 nachlesen und hier das vom BVerfG aufgehobene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2003, Az.: VI ZR 89/02.

„Und wir Männer kommen langsam, aber gewaltig ins Umdenken: Vorbei die Zeiten, da wir die gecremte Powergattin gegen eine schmachtende Brezelverkäuferin eingetauscht haben. Neidisch sehen wir im Straßencafé, wie eine dralle Überfünfzigerin von ihrem Romeo mit Bananensplit gefüttert wird. Flexible Visa-Politik und das Ja zum Beitritt machen's möglich: Kräftige Schafhirtenhände streicheln gesellschaftliche Zwänge einfach weg.” Harald Schmidt FOCUS-Kolumne vom 21. März 2005.

"Wir sind keine CDU für seltene Kirchgänger, keine SPD für Porsche-Fahrer und keine Grünen mit abgeschlossener Berufsausbildung." So FDP-Chef Westerwelle, zitiert im FOCUS von morgen.

Das Landgericht Düsseldorf hat ein Anerkenntnisurteil mit einer interessanten Vorgeschichte erlassen:
Am 23. Mai 2004 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des LG Düsseldorf vom 18. Juni 2003 und das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom 6. April 2004 berichtet. Beide Urteile entschieden gegen die Vorstellungen der Wirtschaftswoche dazu, welche Zeitschriften in die Gruppe „Wirtschaft/General Interest” eingeordnet werden dürfen.
Für die Wirtschaftswoche wurde, auch nachdem das OLG Düsseldorf sein Urteil erlassen hatte, geworben: „Deutschlands einziges Wirtschafts-Wochenmagazin”.
Eine Abmahnung blieb erfolglos. Deshalb wurde am 18. Oktober 2004 geklagt. Daraufhin erkannte der Verlag den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an, ohne dass noch vor Gericht hätte verhandelt werden müssen.
Hier können Sie das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2005, Az.: 12 0 417/04, nachlesen.

Das Landgericht Berlin hat wieder in einem noch unveröffentlichten Urteil - mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof übereinstimmend - klargestellt:
„Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden..... Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet.”
Hier können Sie Einzelheiten im Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 986/04, nachlesen.

Soeben ist uns ein Urteil des Langerichts Frankfurt am Main zugestellt worden, das beispielhaft darstellt:
1. Über die Verkaufsmasche zweier Briefkastenverlage darf berichtet werden.
2. Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wenn ein mit dieser Masche angelocktes Möchtegern-Model von sich ein Foto im Internet veröffentlichen läßt.
3. Solche Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen die Medien in einem Bericht über die Verkaufsmasche grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz wiedergeben.
4. Diesem Recht steht nicht ausnahmsweise § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Die Abgebildete hat - wenn Pressefreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht gegeneinander abgewogen werden - kein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung.
Wir haben Ihnen dieses Urteil des LG Frankfurt a. M., Az.: 2/03 0 444/04, hier ins Netz gestellt.

Mit dieser Überschrift berichten heute Zeitungen über eine neue Umfrage unserer Mandantin IfD Allensbach. Was sich aus dieser Überschrift nicht ergibt, ist, dass 54 % der Befragten vom umstrittenen Entwurf eines Diskriminierungsgesetzes nichts wussten! Durchgeführt wurde diese Studie in der Zeit vom 27. Januar bis 8. Februar dieses Jahres in Gesamtdeutschland repräsentativ für die Gesamtbevölkerung ab 16 Jahre.

So betitelt die neue Ausgabe - 12/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem Internet-Café entschieden, dass es nur mit einer gewerblichen Spielhallenerlaubnis betrieben werden darf. In dem beurteilten Fall war - so das Bundesverwaltungsgericht - der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt.
Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung wurde noch nicht bekannt gegeben. Az.: 6 C 11.04.

Die Harald Schmidt-Kolumne im FOCUS von heute:
„Hier (beim Programm) ist der neue Börsenliebling für die Zukunft glänzend aufgestellt. Nicht nur Fußball, sondern auch Fußball und Fußball sollen den Abonnentenstamm zügig erweitern.”