Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Auch diejenigen, die täglich mit Marken-, Titel-, Domain- und Firmenrechten befasst sind, werden sich öfters fragen, wie diese vier bekannten - immer wieder in einem Atemzug genannten - Entscheidungen des BGH in Einklang zu bringen sind. Die Einordnung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass für manchen vor allem die Entscheidung „weltonline.de” unverständlich erscheint, wenn er die Hintergründe des Falles würdigt. RA Marcus M. Herrmann aus unserer Kanzlei wird heute und im Laufe dieser Woche seine Sicht beschreiben: Zunächst, heute, in einer Übersicht und dann jeweils von den einzelnen Entscheidungen aus. Die Übersicht:
1. Ist das Klagezeichen ausreichend unterscheidungskräftig, beurteilt sich die Rechtslage so wie gewohnt nach den kennzeichnungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere auch nach dem Grundsatz der Priorität.
2. Beschreibt das Klagezeichen dagegen nur, so darf ein Dritter eine gleichlautende Domain gebrauchen, solange er nicht nachweisbar absichtlich sittenwidrig schädigt oder den guten Ruf des Klagezeichens ausbeutet.
3. Ein eigenes Kennzeichenrecht entsteht an der Domainbezeichnung, wenn der Verkehr die Internetadresse nicht lediglich als Gattungsbegriff auffasst, sondern als Namen, also als Herkunftshinweis. Der BGH geht zu diesem Thema nicht weiter darauf ein, wie insoweit der Begriff „Verkehr” zu definieren ist; richtig ist, meinen wir: ein erheblicher Teil der Adressaten.
4. Das Domainrecht anerkennt - anders als das Markenrecht - kein Freihaltebedürfnis für Gattungsbegriffe. Im Domainrecht greift insoweit nur das Prioritätsprinzip - „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”.
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren auf Erlaß einer einsweiligen Verfügung entschieden. Der Erwerber eines Nahrungsmittel-Ergänzungsprodukts hatte - nicht offensichtlich unwahr - kritisiert, der Verkäufer gaukle den Kunden einen höheren als den wirklichen Wirkstoffgehalt vor. Az.: 12 0 6/04.
Der BGH hat den Anspruch der Mutter durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.
Nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Zur Höhe des Unterhalts ist zunächst von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würde.
Mit der nun erlassenen Entscheidung hat der BGH diesen Unterhaltsanspruch durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Nach ihm steht der berechtigten Mutter nicht mehr Unterhalt zu, als dem Vater selbst verbleibt.
Hier können Sie in dem von uns vollständig ins Netz gestellten Urteil alle Einzelheiten nachlesen. Az.: XII ZR 121/03.
Immer wieder kann sich ein Erbe keinen Erbschein beschaffen. Vor allem bei Fällen mit Auslandsberührung kommen solche Fälle vor.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch mit anderen Beweismitteln nachweisen kann.
Hier können Sie dieses Urteil Az.: V ZR 120/04 einsehen.
Wäre es nicht ganz gut, einmal vorsorglich die Steuerakte einzusehen, die das Finanzamt von Ihnen führt? Vorsicht:
Nach einem Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt darf niemand so ohne weiterers die über ihn geführte Steuerakte einsehen. Das Finanzamt ist befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen über ein Gesuch zu entscheiden. Diese Rechtslage ergibt sich aus § 5 der Abgabenordnung.
Begründen Sie deshalb gleich als erstes sachgerecht ihren Antrag, - auch damt eine spätere Begründung nicht als unglaubwürdig erscheint. Tragen Sie Gründe vor, aus denen sich ergibt, dass Sie die Akten einsehen müssen, um Ihre steuerlichen Interessen wahren zu können. Das Az. des Urteils: 2 K 186/03.
So betitelt die neue Ausgabe - 07/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Bereicherungsansprüche durchzusetzen, wird vielfach erschwert. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil veranschaulicht, dass sich Juristen allzu schnell auf Bereicherungsansprüche als Rechtsgrundlage einlassen. So ergibt sich der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus à-conto-Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht.
Bedeutung gewinnt diese juristische Einordnung selbstverständlich im Hinblick darauf, dass im Recht der ungerechtfertigten Bereicherung oftmals eine Rückforderung doch ausgeschlossen ist. Viele Fallgruppen sind in Rechtsprechung und Literatur noch nicht einmal angesprochen worden. So zum Beispiel die Fälle, in denen ein Vermächtnisnehmer mehr geleistet hat, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhalten hat. Vgl. § 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu dieser Fallgruppe ist gegenwärtig in Stuttgart ein Rechtsstreit anhängig.
Hier können Sie das vollständige Urteil des BGH, Az.: VII ZR 187/03, das auf einer älteren BGH-Entscheidung aufbaut, einsehen
Auf die Titelseite einer Zeitschrift war ein Gutschein geklebt worden. Zunächst hatte das Landgericht insoweit einstweilig verfügt, dass Gutscheine nicht auf diese Weise verbreitet werden dürfen. Aufgrund eines Widerspruchs hat das Landgericht Hamburg nun seine einstweilige Verfügung aufgehoben.
Die Quintessenz des Urteils: Der Gutschein muss nicht etwa - diese Ansicht war vertreten worden - mit „Anzeige” gekennzeichnet werden. „Die durchschnittliche Verbraucherin erkennt auf den ersten Blick, dass es sich um Produktwerbung - und ggf. auch Eigenwerbung der Zeitschrift - handelt. Einer Kennzeichnung als 'Anzeige' bedarf es daher nicht mehr.”
Hier können Sie das Urteil des LG Hamburg - auch zu mehreren weiteren Aspekten - nachlesen. Az.: 312 0 948/04. Unsere zusammenfassenden Leitsätze haben wir vorangestellt.
Dieses Urteil besagt jedoch nicht etwa, dass jeglicher Gutschein zulässig ist. Am 22. Juni 2004 haben wir an dieser Stelle über Urteile des LG München I und des OLG München berichtet, nach denen eine „Vorteilskarte” rechtswidrig ist, wenn mit der Karte weit vorteilhafter eingekauft werden kann als die Zeitschrift kostet.
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