Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Verwechslungsgefahr erkannt und entschieden, dass die Marke „Mind/focus” gelöscht wird. Der Kernsatz:
„Stehen sich aber der den Gesamteindruck prägende und somit selbständig kollisionsbegründende Bestandteil der angegriffenen Marke und die Widerspruchsmarke gegenüber, die zudem über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt, ist von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr der Streitmarken auszugehen.”
Wir haben Ihnen den gesamten Beschluss Az. 301 25 262.9/41 ins Netz gestellt.
Heute Früh hat der Bundesfinanzhof bekannt gegeben, dass die 1999 eingeführte Regelung gegen Gemeinschaftsrecht, also gegen EU-Recht, verstößt. Für den BFH ist die Rechtslage so klar, dass er den Fall nicht einmal (erneut) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat.
Wir haben Ihnen das nun vollständig bekannt gegebene Urteil vom 10. Februar hier ins Netz gestellt. Az.: V R 76/03.
Dieses Urteil gilt nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern für alle Arbeitsbereiche.
Die Vorinstanz, das Sächsische Landesarbeitsgericht, hatte die betriebsbedinge Kündigung noch für unwirksam erklärt. Ganz anders das BAG, - seine bisherige Rechtsprechung fortführend und weite Teile des Schrifttums zum Merkmal: „dringendes betriebliches Erfordernis” (§ 1 Abs. 2 KSchG) bestätigend:
1. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich die Zahl der Arbeitskräfte bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll.
2. Eine derartige Unternehmerentscheidung findet ihre Grenze erst, wenn „sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist”.
3. Allerdings ist von „den Arbeitsgerichten nachzuprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde, und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf des gekündigten Arbeitnehmers entfallen ist.”
4. Die Voraussetzung Nr. 3 ist zugunsten des Arbeitgebers erfüllt, wenn „ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen” oder doch „die Organisationsentscheidung ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist”.
Diese BAG-Entscheidung Az.: 2 AZR 122/04, die Sie hier in ihrer vollständigen Fassung nachlesen können, erläutert zudem insgesamt klar, wie diese Grundsätze anzuwenden sind.
So betitelt die neue Ausgabe - 14/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Entschieden hat das Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 208 C 10/05.
Für das erste Schreiben waren keine Kosten zu erstatten, weil der Verlag zu zwei Ziffern einer einstweiligen Verfügung, nicht aber zur dritten Ziffer eine Abschlusserklärung abgegeben und zudem zu Ziff. 3 einen Teilwiderspruch eingelegt hatte. In diesem Falle war - so das Gericht - ein Abschlussschreiben (zu Ziff. 3) vielleicht zweckmäßig, jedoch nicht notwendig. Die Aufforderung war deshalb nicht notwendig, weil die Verletzte ohne Kostenrisiko eine Hauptsacheklage hätte erheben können.
Die Begründung zur zweiten, späteren Aufforderung ist noch interessanter:
In der Regel darf sich der Verletzer (nur) zwei Wochen bedenken. Im entschiedenen Fall hatte jedoch das Berufungsgericht die Zurückverweisung der Berufung angekündigt und dem Verlag eine 4-wöchige Frist zur Stellungnahme gesetzt. Diese Frist lief noch am Ende der Zweiwochenfrist und setzte -so das Gericht - die 2-Wochenfrist außer Kraft.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Hier können Sie dieses aufschlussreiche Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg nachlesen.
Der Streit um die Rechtsfähigkeit der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist bekannt. Die wichtigste Frage bei Marken war, ob jeder BGB-Gesellschafter und jeder Gesellschafterwechsel in das Register einzutragen waren.
Nun sind die Schwierigkeiten nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit und einer neuen Änderung der Markenverordnung beseitigt. § 5 Abs. 1 Nr. 2 MarkenV ist jetzt so formuliert, dass sich das Patent- und Markenamt damit zufrieden geben kann, Name und Anschrift eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben.
Zuerst hat wohl die NJW an herausragender Stelle auf diese wichtige Entwicklung eingehend hingewiesen; nämlich im Editorial des Heftes 11/2005, Verfasser: RA Hildebrandt.
Was waren die wahren Motive des Jesus-„Verräters”? Aufschluss erwarten sich Wissenschaftler aus einem - so der FOCUS in seiner Osterausgabe 13/2005 - „Jahrtausend-Fund: Das Judas Evangelium”. Prof. Dr. Stephen Emmel auf Seite 118:
„Das Thema könnte spannend werden - wenn der neue Text ein für allemal bewiese, dass das Christentum am Anfang völlig anders war. Die Kirche hat seit 2000 Jahren viel in die orthodoxe Fassung ihrer Geschichte investiert... Wissenschaftler sagen schon lange, dass die Geschichte wohl anders verlief... Auch die Bibel-Evangelien sind wahrscheinlich nicht von Augenzeugen geschrieben worden. Höchstwahrscheinlich werden wir nie erfahren, wer Jesus wirklich war oder ob es ihn überhaupt gegeben hat...”.
Die Frage stellt sich ständig, trotzdem sind nur wenige Entscheidungen bekannt. In einem uns in der vergangenen Woche zugestellten, selbstverständlich noch nicht veröffentlichten Beschluss hat das Kammergericht entschieden:
„Geht es um die Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden, dann bemisst sich das wirtschaftliche Interesse nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist.”
Die weiteren Einzelheiten können Sie hier in dem Beschluss des Kammergerichts Az.: 5 W 7/05 nachlesen.
Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete” galt schon bisher. Mit der Mietrechtsreform 2001 hat der Gesetzgeber den Mieter für den Fall eines Vermieterwechsels noch weiter geschützt. So haftet etwa für die Rückzahlung der Kaution seitdem der neue Vermieter. Der ehemalige Vermieter muss nicht mehr mühsam ausfindig gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.2.2005, Az: VIII ZR 22/04) hat den Mieterschutz jetzt auch hinsichtlich der Mängelgewährleistung erweitert: War der Vermieter gegenüber dem Mieter mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so ist der Erwerber der Wohnung ebenfalls in Verzug. Tritt der Schaden nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den alten Vermieter, sondern gegen den neuen Vermieter. Das vollständige Urteil können sie hier nachlesen.
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