Der Streit um die Rechtsfähigkeit der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist bekannt. Die wichtigste Frage bei Marken war, ob jeder BGB-Gesellschafter und jeder Gesellschafterwechsel in das Register einzutragen waren.
Nun sind die Schwierigkeiten nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit und einer neuen Änderung der Markenverordnung beseitigt. § 5 Abs. 1 Nr. 2 MarkenV ist jetzt so formuliert, dass sich das Patent- und Markenamt damit zufrieden geben kann, Name und Anschrift eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben.
Zuerst hat wohl die NJW an herausragender Stelle auf diese wichtige Entwicklung eingehend hingewiesen; nämlich im Editorial des Heftes 11/2005, Verfasser: RA Hildebrandt.
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