Die Frage stellt sich ständig, trotzdem sind nur wenige Entscheidungen bekannt. In einem uns in der vergangenen Woche zugestellten, selbstverständlich noch nicht veröffentlichten Beschluss hat das Kammergericht entschieden:
„Geht es um die Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden, dann bemisst sich das wirtschaftliche Interesse nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist.”
Die weiteren Einzelheiten können Sie hier in dem Beschluss des Kammergerichts Az.: 5 W 7/05 nachlesen.
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