Entschieden hat das Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 208 C 10/05.
Für das erste Schreiben waren keine Kosten zu erstatten, weil der Verlag zu zwei Ziffern einer einstweiligen Verfügung, nicht aber zur dritten Ziffer eine Abschlusserklärung abgegeben und zudem zu Ziff. 3 einen Teilwiderspruch eingelegt hatte. In diesem Falle war - so das Gericht - ein Abschlussschreiben (zu Ziff. 3) vielleicht zweckmäßig, jedoch nicht notwendig. Die Aufforderung war deshalb nicht notwendig, weil die Verletzte ohne Kostenrisiko eine Hauptsacheklage hätte erheben können.
Die Begründung zur zweiten, späteren Aufforderung ist noch interessanter:
In der Regel darf sich der Verletzer (nur) zwei Wochen bedenken. Im entschiedenen Fall hatte jedoch das Berufungsgericht die Zurückverweisung der Berufung angekündigt und dem Verlag eine 4-wöchige Frist zur Stellungnahme gesetzt. Diese Frist lief noch am Ende der Zweiwochenfrist und setzte -so das Gericht - die 2-Wochenfrist außer Kraft.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Hier können Sie dieses aufschlussreiche Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg nachlesen.
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