Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete” galt schon bisher. Mit der Mietrechtsreform 2001 hat der Gesetzgeber den Mieter für den Fall eines Vermieterwechsels noch weiter geschützt. So haftet etwa für die Rückzahlung der Kaution seitdem der neue Vermieter. Der ehemalige Vermieter muss nicht mehr mühsam ausfindig gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.2.2005, Az: VIII ZR 22/04) hat den Mieterschutz jetzt auch hinsichtlich der Mängelgewährleistung erweitert: War der Vermieter gegenüber dem Mieter mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so ist der Erwerber der Wohnung ebenfalls in Verzug. Tritt der Schaden nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den alten Vermieter, sondern gegen den neuen Vermieter. Das vollständige Urteil können sie hier nachlesen.
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