Dieses Urteil gilt nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern für alle Arbeitsbereiche.
Die Vorinstanz, das Sächsische Landesarbeitsgericht, hatte die betriebsbedinge Kündigung noch für unwirksam erklärt. Ganz anders das BAG, - seine bisherige Rechtsprechung fortführend und weite Teile des Schrifttums zum Merkmal: „dringendes betriebliches Erfordernis” (§ 1 Abs. 2 KSchG) bestätigend:
1. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich die Zahl der Arbeitskräfte bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll.
2. Eine derartige Unternehmerentscheidung findet ihre Grenze erst, wenn „sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist”.
3. Allerdings ist von „den Arbeitsgerichten nachzuprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde, und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf des gekündigten Arbeitnehmers entfallen ist.”
4. Die Voraussetzung Nr. 3 ist zugunsten des Arbeitgebers erfüllt, wenn „ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen” oder doch „die Organisationsentscheidung ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist”.
Diese BAG-Entscheidung Az.: 2 AZR 122/04, die Sie hier in ihrer vollständigen Fassung nachlesen können, erläutert zudem insgesamt klar, wie diese Grundsätze anzuwenden sind.
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