Das Landgericht Berlin hat wieder in einem noch unveröffentlichten Urteil - mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof übereinstimmend - klargestellt:
„Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden..... Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet.”
Hier können Sie Einzelheiten im Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 986/04, nachlesen.