Soeben ist uns ein Urteil des Langerichts Frankfurt am Main zugestellt worden, das beispielhaft darstellt:
1. Über die Verkaufsmasche zweier Briefkastenverlage darf berichtet werden.
2. Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wenn ein mit dieser Masche angelocktes Möchtegern-Model von sich ein Foto im Internet veröffentlichen läßt.
3. Solche Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen die Medien in einem Bericht über die Verkaufsmasche grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz wiedergeben.
4. Diesem Recht steht nicht ausnahmsweise § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Die Abgebildete hat - wenn Pressefreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht gegeneinander abgewogen werden - kein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung.
Wir haben Ihnen dieses Urteil des LG Frankfurt a. M., Az.: 2/03 0 444/04, hier ins Netz gestellt.