Berichtet wird, dass die Einzelteil-Betrachtung gesiegt habe, nämlich: Wenn zum Beispiel der Kopf Ron Sommers in einem satirischen Kontext fotographisch abgebildet, aber - für den Betrachter nicht erkennbar - um ca. 5 % gestreckt worden ist, dann werde rechtswidrig unrichtig informiert.
Nicht zum Ausdruck kommt in einer solchen Berichterstattung, dass das BVerfG, so muss man seinem Beschluss entnehmen, anders urteilen würde, wenn im Einzelfall vom Betrachter eine realistische Abbildung des umstrittenen Teils wegen des satirischen Teils gar nicht erwartet wird. Das BVerfG hat nur die Sachverhalts-Annahme des aufgehobenen Bundesgerichtshofs-Urteils abgelehnt, „es werde daher (generell) eine in vollem Umfang realistische Abbildung gar nicht erwartet”. Zitat aus dem Beschluss des BVerfG in Ziff. II Nr. 2 a) bb) (1).
Hier können Sie den neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Az: 1 BVR 240/04 nachlesen und hier das vom BVerfG aufgehobene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2003, Az.: VI ZR 89/02.