Das Landgericht Bochum hat eine Urteilsbegründung als Kurzlehrbuch verfasst. Thema: Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil im Allgemeinen sowie bei einem strafrechtlichen Gesetzesmerkmal im Besonderen. Diese Urteilsbegründung ist vor allem auch deshalb oftmals verwertbar, weil sie auf dem Wortlaut der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufbaut.
Das Gericht legt einleitend dar, dass es sich bei der Bezeichnung „Rädelsführer” um eine „gemischte Äußerung” handelt, bei der „tatsächliche und wertende Elemente einander untrennbar durchdringen (Werturteil mit Tatsachenkern)”.
Als Tatsachenkern entnimmt das Gericht der Bezeichnung „Rädelsführer”: Der Mitarbeiter „habe bei dem Ausstand eine gegenüber der Masse der mehreren hundert Teilnehmer herausgehobene, aktive Rolle gespielt”. Daraus, dass der Begriff im Strafgesetzbuch verwendet wird, schließt das Gericht nicht auf einen weiteren Tatsachenkern.
Das Gericht bejaht im Folgenden, dass dieser prägende Tatsachenkern im entschiedenen Fall wahr ist und verbreitet werden darf.
Zum Bewertungsteil legt das Urteil dar, dass „es sich nicht um eine Formalbeleidigung oder Schmähung handelt”, der Mitarbeiter insbesondere nicht kriminalisiert wird. Das Gericht gelangt zu diesem Ergebnis, weil der Artikel in einer „recht ausführlichen Schilderung die Ansichten und Meinungsäußerungen des Klägers wiedergibt”, „dem Leser also offen gelegt wird, weshalb der Verfasser den Kläger als 'Rädelsführer' ansieht”.
Wir haben Ihnen hier dieses neue Urteil mit dem Az.: 8 O 7/05 ins Netz gestellt.
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