Das Urteil hat für den von ihm entschiedenen Fall urheber- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint. Az.: 4 U 51/04.
Für die digital verfremdeten Fotografien nahm das Gericht an, es fehle an der für § 2 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe. Einen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG lehnte das Gericht mit der Begründung ab, es handele sich um Computergrafiken, und Computergrafiken seien nur das Ergebnis eines Programms, - der schöpferische Akt liege in der Programmierung, nicht in der Bildherstellung.
Wettbewerbsrechtlich besteht nach Ansicht des Gerichts im entschiedenen Fall kein Unterlassungsanspruch, weil die Grenze der Nachahmungsfreiheit nicht überschritten und kein guter Ruf ausgebeutet werden würde.
Das Urteil wurde soeben bereits an einer verhältnismäßig entlegenen Stelle, im März-Heft des IT Rechtsberater, in Auszügen und mit Hinweisen veröffentlicht.