Am 23. September 2004 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. berichtet, nach dem eine E-Mail die Schriftform nicht wahrt. Dieses Urteil betraf den Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine Kündigung.
Neuerdings hat in gleichem Sinne das Thüringer Landesarbeitsgericht entschieden. Az.: 2 TaBV 2/04. Dieses Urteil betrifft die nach § 99 Abs. 3 des Betriebsverfassungs-Gesetzes für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vorgeschriebene Schriftform.
Gegen dieses Urteil des LAG Thüringen wurde eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingereicht. Das AKtenzeichen dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8 ABR 52/04.
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