Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.11.2021, Az. - 3 OWi 32 SsBs 119/21 -

Urteil vom 27. Januar 20in der Rechtssache C-788/19 Kommission / Spanien, Informationspflicht auf dem Gebiet des Steuerrechts. Diese Entscheidung interessiert genauso für etwaige andere nationale (deutsche) Regelungen entsprechend.

BVGer Entscheid vom 28.10.2021, Az. B-3261/2020 APPLE / APPLiA Home Appliance Europe. 

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Leitsatz von uns anhand des Entscheidungstextes formuliert
Das Anbieten bzw. Bewerben von Produkten im Internet stellt noch keinen inländischen Gebrauch dar, insbesondere dann nicht, wenn die relevanten Seiten unter einer 'generic Top Level Domain' (z.B. '.com') abrufbar sind. Der Gebrauch in anderen Klassen genügt nicht. 

OLG München Urteil vom 20.10.2021, Az. 10 U 651/20. Ein Musterbeispiel für Komplikationen jeglicher sachverhaltlicher und rechtlicher Art. Und ein Lehrbeispiel dafür, dass der Radfahrer den Radweg benutzen solllte.Aber, so einfach ist das Leben nicht. Vor allem aber auch ein Beispiel dafür, dass bei aller Hochachtung die Rechtsprechung über die Instanzen hinweg verschlankt werden muss. Oft haben wir vor allem an dieser Stelle mit Entscheidungen aus vielen Rechtsgebieten veranschaulicht, dass sich der Aufwand nicht vertreten lässt.

BGH Beschluss vom 21. Oktober 2021, herausgegeben am 2.2.2022, Az. V ZB 52/20. Die Auslegung und Anwendung „vertretbar", reicht nicht.

Bundesgerichtshof Urteil vom 15. Dezember 2021, Az. VIII ZR 66/20

Aus unserer Witze-Sammlung 

BGH Urteil vom 16. 12. 2021, herausgegeben heute, am 26.1.2022, Az. IX ZR 223/20. Anmerkung von uns zum besseren Verständnis: Zu unterscheiden ist zwischen dem vorangegangenen Arzthaftungsprozess und dem hier nun relevanten  Anwaltshaftungsprozess. Zu "falsa demonstratio non nocet", vgl. unten am Ende des Gesamttextes.

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 11. November 2021 Az. 1 BvR 11/20.