Urteil vom 27. Januar 20in der Rechtssache C-788/19 Kommission / Spanien, Informationspflicht auf dem Gebiet des Steuerrechts. Diese Entscheidung interessiert genauso für etwaige andere nationale (deutsche) Regelungen entsprechend.
Leitsatz
Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu verpflichtet sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen das Unionsrecht. Die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die sie auferlegt, sind unverhältnismäßig.
Aus dem Urteil
Am 15. Februar 2017 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte der Pflicht spanischer Steueransässiger, die im Ausland belegenen Vermögensgegenstände und Rechte mit einem „Formblatt 720“ zu erklären, mit dem Unionsrecht feststellte.
Nach Auffassung der Kommission standen die mit der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verbundenen Folgen außer Verhältnis zu dem mit den spanischen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung und –umgehung zu bekämpfen.
Nach den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften müssen in Spanien ansässige Personen, die ihre Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland nicht erklären oder unvollständig oder verspätet erklären, mit der Nacherhebung der geschuldeten Steuer auf die Beträge rechnen, die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechen, auch
wenn diese in einem bereits verjährten Zeitraum erworben wurden, sowie mit der Verhängung einer proportionalen und bestimmter pauschaler Geldbußen.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Spanien gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat. Die Verpflichtung zur Einreichung des „Formblatts 720“ und die mit der Missachtung oder der unvollständigen oder verspäteten Erfüllung dieser Verpflichtung verbundenen Sanktionen, die bei in Spanien belegenen Vermögensgegenständen oder Rechten nicht bestehen, führen zu einer unterschiedlichen Behandlung der in Spanien ansässigen Personen je nachdem, wo sich ihre Vermögenswerte befinden. Da diese Verpflichtung geeignet ist, die Gebietsansässigen dieses
Mitgliedstaats davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten zu investieren, sie daran zu hindern oder ihre Möglichkeiten dazu einzuschränken, stellt sie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
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