Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.11.2021, Az. - 3 OWi 32 SsBs 119/21 -

Leitsatz, von uns nach dem Beschluss des OLG Koblenz formuliert

Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde im Ordnungs­widrig­keiten­verfahren mittels E-Mail ist an sich unwirksam. Sie wird jedoch wirksam, wenn das Gericht das mit der E-Mail übersandte eingescannte Original der Beschwerdeschrift ausdruckt. Dazu besteht aber seitens des Gerichts keine Pflicht.

Sachverhalt, wie ihn der Beschluss schildert 

Im Februar 2021 wurde ein Betroffener vom Amtsgericht Wittlich zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt, weil er einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte. Gegen das Urteil legte der Betroffene mittels E-Mail Rechtsbeschwerde ein. Der E-Mail war das eingescannte Original der Beschwerdeschrift beigefügt. Diesen Anhang druckte das Gericht aus und heftete es in die Akte. Nachfolgend verneinte das Gericht eine wirksame Einlegung der Beschwerde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Rechtlich

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Betroffenen. Zwar sei die Einlegung der Rechtsbeschwerde mittels einfacher E-Mail unzulässig. Sie erfülle insbesondere nicht die Form des § 32 a StPO. Jedoch sei im vorliegenden Verfahren durch das Ausdrucken des E-Mail-Anhangs vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Schriftform gewahrt worden.

Das Oberlandesgericht schränkte jedoch ein, dass es bei einer Rechtsmitteleinlegung mittels einfacher E-Mail vom Zufall abhänge, ob sie wirksam ist oder nicht. Denn für das Gericht bestehe keine Pflicht eine E-Mail-Adresse einzurichten und dort eingehende Dokumente auszudrucken und zu den Akten zu nehmen.

 Anmerkung

Nach der von uns ermittelten Grundnorm wird dem Beschluss zuzustimmen sein. Siehe Schweizer, „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit” ab Seite XXXIII) 

Solange keine repräsentative Umfrage vorliegt, wird man nach unseren Erfahrungen annehmen können, das jedenfalls eine Mehrheit nicht auf Formalitäten abstellt. Die Mehrheit wünscht sich ein materiellrechtlich zutreffendes Ergebnis.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil