BGH Urteil vom 16. 12. 2021, herausgegeben heute, am 26.1.2022, Az. IX ZR 223/20. Anmerkung von uns zum besseren Verständnis: Zu unterscheiden ist zwischen dem vorangegangenen Arzthaftungsprozess und dem hier nun relevanten Anwaltshaftungsprozess. Zu "falsa demonstratio non nocet", vgl. unten am Ende des Gesamttextes.
Leitsatz
Ein Rechtsanwalt hat bei dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten zu achten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen (Fortführung BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00).
Der Fall
Geklagt hat [im Anwaltshaftungsprozess] die private Krankenversicherung eines verstorbenen Arztes.
Sie hat vorgetragen, sie habe ihrem Versicherungsnehmer nach Vergleichsschluss [Anmerkung von uns: im vorangegangenen Arzthaftungsprozess] erhebliche Behandlungskosten erstattet, für die sie aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs die Ärztin und deren Haftpflichtversicherer nicht in Regress nehmen könne. Der in der Sozietät der Beklagten angestellte Rechtsanwalt habe es schuldhaft versäumt, einen Vorbehalt für zukünftig übergehende Forderungen in den Vergleich aufzunehmen.
Das Landgericht hat [nun im Anwaltshaftungsprozess] die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten auf die Berufung der Klägerin nach deren zuletzt erweitertem Antrag verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung.
Aus den rechtlichen Ausführungen des BGH:
Die Würdigung des Berufungsgerichts berücksichtigt auch nicht ausreichend den übereinstimmenden Regelungswillen der Beteiligten [im Arzthaftungsprozess]. Sowohl der Klageantrag als auch der Urteilstenor im Vorprozess [Anmerkung: = im Arzthaftungsprozess] nahmen von der Ersatzpflicht der Schädigerin Ansprüche aus, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stimmen die Parteien darin überein, dass über diesen Wortlaut hinaus auch Ansprüche ausgenommen sein sollten, die auf die Klägerin als privater Krankenversicherer des Geschädigten künftig übergehen sollten. Dass die Beteiligten beim Abschluss des Vergleichs ein hiervon abweichendes Verständnis der von der Abgeltung ausgenommenen Ansprüche gehabt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die am Vergleich [im Arzthaftungsprozess] Beteiligten sich darin einig waren, dass künftig übergehende Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten nicht mit dem Vergleich abgegolten sein sollten. Dies lässt das Berufungsgericht außer Betracht. Die auf den Willen der Parteien verweisende gesetzliche Auslegungsregel in § 133 BGB verbietet es aber, eine rechtsgeschäftliche Regelung gegen den tatsächlichen oder den erklärten Willen einer Partei nach rein objektiven Gesichtspunkten auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 17 mwN). Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann maßgeblich, wenn er in dem Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung; falsa demonstratio non nocet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039 mwN). ...
Aus den dargelegten Gründen erstreckt sich die Abgeltungsklausel des Vergleichs nicht auf künftig entstehende, auf Dritte übergehende Ansprüche auf Erstattung von Heilbehandlungskosten.
Rechtsanwältin
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