BGH Beschluss vom 21. Oktober 2021, herausgegeben am 2.2.2022, Az. V ZB 52/20. Die Auslegung und Anwendung „vertretbar", reicht nicht.
Leitsatz 2 des Beschlusses
Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet;
darauf, ob die der Eintragung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamtes vertretbar ist oder war, kommt es nicht an.
Der Wortlaut des § 53 Abs.1 Satz 1 GBO
(1) 1Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.
Um welche Eintragung ging es? Leitsatz 1 des Beschlusses führt zusammen:
Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden.
Anmerkung
Wer juristische Prüfungen durchgemacht hat, kennt diese Beurteilung „ist vertretbar”. Für Prüfungen geht das, oder muss es sogar sein. Der BGH möchte dieses Ermessen für die allgemeine juristische Arbeit jedoch (mit Recht) nicht zulassen. So ganz im Sinne des richtig verstandenen Rechtsphilosophen Dworkin.
Dworkin vertritt als Bekanntester den - für die gesamte Rechtanwendung - bedeutenden Grundsatz: Für einen Richter gibt es nur ein einziges richtiges Urteil in einem konkreten Fall.
Um so Recht zu finden, wie es der BGH in Leitsatz 1 für den entschiedenen Fall niedergelegt hat, braucht man allerding kein juristischer Herkkules zu sein. Der Grundsatz ist jedoch ist enorm wichtig.
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