BVGer Entscheid vom 28.10.2021, Az. B-3261/2020 APPLE / APPLiA Home Appliance Europe.
Leitsatz von uns anhand des Entscheidungstextes formuliert
Das Anbieten bzw. Bewerben von Produkten im Internet stellt noch keinen inländischen Gebrauch dar, insbesondere dann nicht, wenn die relevanten Seiten unter einer 'generic Top Level Domain' (z.B. '.com') abrufbar sind. Der Gebrauch in anderen Klassen genügt nicht.
Vorgeschichte
Das IGE hatte die Nichtgebrauchseinrede der Inhaberin der angefochtenen Marke geschützt und den Widerspruch abgewiesen, weil Apple Inc. nach Ansicht der IGE keine stichhaltigen Gebrauchsbelege für die in Klasse 35 beanspruchten Produkte einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Argementation angeschlossen.entiert nun auch das BVGer, weil der von der Widersprechenden behauptete Zeichengebrauch in andere Klassen falle.
Aus der Entscheidung
Am 7. Juni 2018 wurde die internationale Markenregistrierung Nr. 1'406'054 «APPLiA Home Appliance Europe (fig.)» in der WIPO Gazette für die Anmelderin (Home Appliance Europe) – ein in Brüssel ansässiger Handelsverband der Haushaltsgeräteindustrie in Europa – (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Beanspru-chung von wirtschaftlichen und politischen Lobbying-Dienstleistungen in diesem Zusammenhang (Klassen 35 und 45) publiziert.
Ein direkter Zusammenhang mit der Schweiz und die Eignung des Internetauftritts, in der Schweiz eine ernsthafte Nachfrage auszulösen, müssen (…) zusätzlich bestehen. Es genügt beispielsweise nicht, wenn nur die Webseite in einer Landessprache
abgefasst ist. Vielmehr müssten die übers Internet angebotenen Produkte entweder einigermassen regelmässig und gezielt unter der beanspruchten Marke in der Schweiz beworben oder von der Schweiz aus regelmässig bestellt werden.
Die Tatsache, dass das Bundesgericht der Marke APPLE eine überragende Bekanntheit zuschrieb (BGE145 III 178),
"vermag wohl ihre Eintragung für weitere Waren und Dienstleistungen zu begünstigen. Für die Glaubhaftmachung des Markengebrauchs (…) lässt sich daraus allerdings nichts ableiten".
Rechtsanwältin
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