Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Bundesgerichtshof Urteil vom 5. Mai 2022, bekannt gegeben heute 24.6.2022, Az. III ZR 135/20

BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, bekannt gegeben heute, 23.6.2022.


Leitsätze

a) Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.
b) Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines
Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG aF (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle.

Zur Orientierung

Der Kläger ist Komponist und hat 1991 die Nutzungsrechte an seinen gegenwärtigen und zukünftigen Werken zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen. Die Beklagte ist eine zum RTL-Konzern gehörende Musikproduktions- und Musikverlagsgesellschaft. Sie hat den Kläger in den Jahren 1994 bis 2000 mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion verschiedener Filmmusiken für die Fernsehserie "Dr. Stefan Frank" sowie für verschiedene Fernsehfilme beauftragt.

Bundesgerichtshof Urteil vom 13. April 2022, herausgegeben heute, 22.6.2022, Az. V ZR 7/21.

Die Darlegungs- und Beweislast für - die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum - trägt der Anspruchsgegner.


Der Kern der (sehr ausführlichen) Begründung

Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses obliegt es auch dann, wenn man die Einwilligung im Tatbestand verortet, dem Anspruchsgegner, hier also der Beklagten, die Einwilligung des Eigentümers darzulegen und zu beweisen. Soweit die Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 2014 (V ZR 324/13, NJW 2015, 2037 Rn. 10 f.) anders verstanden werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. Sieht man die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund oder als Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB an, ergibt sich die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsgegners aus den allgemeinen Regeln, wonach das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen und Duldungspflichten derjenige beweisen muss, der sich darauf beruft (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07, NVwZ 2008, 1150 Rn. 28, insoweit nicht in BGHZ 177, 165 abgedruckt; Urteil vom 2. Dezember 1988 - V ZR 26/88, BGHZ 106, 142, 145;  MüKoBGB/Raff, 8. Aufl., § 1004 Rn. 325; BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.2.2022], § 1004 Rn. 203, 305; Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1004 Rn. 52; BeckOK BGB/Fritzsche [1.2.2002], § 1004 Rn. 133; Staudinger/Thole, BGB [2019], § 1004 Rn. 587).

Hiernach ist es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin mit der Einwirkung auf ihr Eigentum einverstanden war.

Gestern, 19. Juni 2022 hat der Kongress in Frankfurt am Main mit einer Mitgliederversammlung begonnen. Heute und morgen gibt es noch ein spannendes Programm zum Thema "Was Menschen wirklich denken. Der Praxischeck: Wie Menschen und ihr Verhalten erfolgreich entschlüsselt werden". Wir werden berichten.

Bundesgerichtshof Urteil vom 14. Juni 2022, Az. VI ZR 172/20.

Fronleichnam leitet sich vom mittelhochdeutschen Wort "vronlichnam" ab und bedeutet Fron (= Herrn) Leichnam, also „Leib des Herrn".

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 2022, Az. 2 BvE 5/20. Anmerkung, Verfassungs- und Verwaltungsrechtler kennen  als Allgemeingut die staatliche Neutralitätspflicht: Regierungsmitglieder müssen das Gebot staatlicher Neutralität wahren, wenn sie sich in ihrer Rolle als Regierungsmitglied äussern.

Bundesgerichtshof Urteil von heute, 14. Juni 2022, Az. VI ZR 172/20. Das Urteil ist von historischer Bedeutung und publiktionsgeeignet. Dementsprechend ausführlich und instruktiv gehalten ist bereits die Pressemitteilung. Im Volltext hat der BGH das Urteil noch nicht veröffentlicht.

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„Herr Brösel zu seinem Kollegen: 'Ich entscheide bei uns zu Hause die großen Dinge und meine Frau die kleinen.' Kollege: 'Und Deine Frau macht dabei ohne Murren mit?' Brösel: 'Ja, sie entscheidet darüber, was groß und was klein ist.'

NZZ von heute, 11.06.2022, Vorfall  vom 10.6.2022.