BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, bekannt gegeben heute, 23.6.2022.


Leitsätze

a) Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.
b) Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines
Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG aF (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle.

Zur Orientierung

Der Kläger ist Komponist und hat 1991 die Nutzungsrechte an seinen gegenwärtigen und zukünftigen Werken zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen. Die Beklagte ist eine zum RTL-Konzern gehörende Musikproduktions- und Musikverlagsgesellschaft. Sie hat den Kläger in den Jahren 1994 bis 2000 mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion verschiedener Filmmusiken für die Fernsehserie "Dr. Stefan Frank" sowie für verschiedene Fernsehfilme beauftragt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil