Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Sohn mailt seinem Vater: „Wo bleibt das Geld?“ — Der Vater mailt zurück: „hier!“

BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18, heute, 3.5.2019, herausgegeben.

BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - VI ZR 435/18. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war [folgen Hinweise auf Beschlüsse des BVerfG].

Der Ursprung war früher, in den USA. Am 1. Mai 1886 streikten dort 400.000 Arbeiter in mehreren Städten und forderten die Einführung eines Acht-Stunden-Tags. In Chicago kam es am 3. und 4. Mai zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Im Verlauf des sogenannten Haymarket Riot starben Demonstranten und Polizisten. Acht Streikorganisatoren wurden angeklagt und hingerichtet.

Jeder Golfer versteht ihn. Jack Lemmon:

Eine Juristin, Katarin Mattiza, sandte diese Erzählung Prof. Löffler ein:

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17 -, heute am 26.4.2019 vom BGH herausgegeben.

Landgericht Münster, Urteil vom 16. April 2018, Az. 014 0 565/18.

Im vergangenen Jahr - 2018 - erteilte der Deutsche Presserat 28 Rügen, mehr als 2017 (21 Rügen). In den letzten Sitzungen, vom 19. - 23. März 2018, erklärte er nach einer Presse-Erklärung aber auch Beschwerden für unbegründet, die von manchen anders entschieden worden wären. Für unbegründet erklärte der Presserat eine Beschwerde, die sich gegen die Namensnennung eines Abtreibungsgegners in einem Artikel richtete.