Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 120/17. Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.4.2019, Az. VI ZB 44/18:

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13. Juni 2019, Az. 6 K 1988/17. Hervorhebungen von uns.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.5.2019, AnwZ (BrfG) 34/18, bekanntgegeben am 17.6.2019.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2019 - V ZR 324/17

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2018 (Az. L 8 R 660/16).

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18.