BGH, Urteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17

Die Auffassung des nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweisenden Gerichts, die deutschen Gerichte seien international zuständig, bindet das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 GSZ 1/65).
Begründung:
Dass die örtliche und die internationale Zuständigkeit in ihren Voraussetzungen miteinander verknüpft sein können, ändert nichts daran, dass bei der Frage der Prüfung der internationalen Zuständigkeit andere Regeln gelten als bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. Entsprechend bindet die Auffassung des verweisenden Gerichts, deutsche Gerichte seien international zuständig, das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht.
Bei einem Streit über die internationale Zuständigkeit werden - anders als bei einem Streit über die örtliche Zuständigkeit - sowohl die Interessen der beteiligten Einzelnen als auch die Belange der staatlichen Rechtspflege in hohem Maße betroffen. Deshalb kann nicht angenommen werden, das Gesetz, das nur Streitpunkte minderer Bedeutung von den höheren Instanzen ausschließen wollte, meine hier auch die internationale Zuständigkeit, wo es nur von der örtlichen Zuständigkeit spricht.