Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13. Juni 2019, Az. 6 K 1988/17. Hervorhebungen von uns.
§ 4 Abs. 1 der Landespressegesetze bestimmt: „(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen."
Begründung
Das Erzbistum ist keine Behörde im Sinne des Presserechts. Maßgeblich hierfür ist, ob durch das Erzbistum hoheitliche Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt würden. Derartiges hoheitliches Handeln liegt bspw. bei der Kirchensteuererhebung vor. Hiervon ist jedoch die Steuermittelverwendung zu unterscheiden. Die Verwendung dieser Mittel unterfällt dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Sie gehört damit zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns.
Anmerkung
Das Gericht hat gegen sein Urteil die Berufung zugelassen.
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