Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.5.2019, AnwZ (BrfG) 34/18, bekanntgegeben am 17.6.2019.
Der Fall
Unstreitig berät der Kläger im Schwerpunkt (Bestands-)Kunden seiner Arbeitgeberin hinsichtlich der Frage der Errichtung von Stiftungen und stellt das diesbezügliche Leistungsangebot seiner Arbeitgeberin bzw. verbundener Unternehmen einschließlich des Angebots einer ebenfalls vergütungspflichtigen Verwaltung der Stiftung durch diese vor. Die gleichzeitige Tätigkeit als Stiftungsberater und als Rechtsanwalt begründet die Gefahr einer Interessenkollision.
Begründung
Eine Rechtsanwaltszulassung ist zu versagen (§ 7 Nr. 8 BRAO) bzw. - vorbehaltlich einer unzumutbaren Härte - zu widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO), wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Ziel der Vorschriften ist, die fachliche Unabhängigkeit und Integrität so-wie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen.
Anmerkung
Das Urteil enthält eine Reihe ergänzender Warnungen. So etwa: Ausweislich der Feststellungen des Anwaltsgerichts hat der Kläger die Angaben unterlassen, weil er sich „Ärger ersparen" wollte. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er bereit ist, die eigenen Interessen über seine beruflichen Pflichten zu stellen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an dem nötigen Vertrauen, dass der Kläger in der Drucksituation eines konkreten Interessenwiderstreits dem eigenen Interesse bzw. dem Interesse seiner Arbeitgeberin nicht erneut Vorrang einräumen würde.
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