BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt, der einem anderen einen Rechtsmittelauftrag erteilt, dem beauftragten Rechtsanwalt eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (BGH, Beschluss vom 4. April 2000 VI ZB 3/00).
Zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts gehört dabei insbesondere, dafür zu sorgen, dass der Rechtsmittelanwalt über das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils zutreffend unterrichtet wird (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 IX ZR 28/85).
Diese Aufgaben darf der Rechtsanwalt auch nicht seinem Büropersonal übertragen, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2004 - XII ZR 253/03).
Die Übermittlung der Daten hat regelmäßig schriftlich zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2000, aaO S. 3072; vom 10. April 2003 - VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100). Erfolgt die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht, um Missverständnisse zuverlässig auszuschließen (BGH, Beschluss vom 4. April 2000, aaO).
Weiterhin gebietet es die gesteigerte Sorgfaltspflicht, die dem Instanzanwalt in Fristangelegenheiten obliegt, im Regelfall, dass er den fernmündlich erteilten Berufungsauftrag schriftlich bestätigt und hierbei auch das Zustellungsdatum nochmals angibt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1990 - VIII ZB 24/90).
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