Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2018 (Az. L 8 R 660/16).

Vorbemerkung
Wenn ein Gericht in Nordrhein-Westfalen in einem Rechtsstreit urteilt, dass im Einzelfall keine Versicherungspflicht besteht, horcht der Fachmann auf. Das Urteil des LSG NRW lässt hoffen, zum Beispiel für die Einordnung von Interviewern, die bereits der BFH in einem Grundsatzurteil für einen üblichen Sachverhalt mit eingehender Begründung als selbständig betrachtet hat.
Das Urteil des LAG
Eine Tätigkeit als Seminarleiterin anlässlich der pädagogischen Begleitung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Art und Umfang der Tätigkeit sprächen nach einer Gesamtbetrachtung gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Wörtlich heißt es in dem Urteil:
In der Gesamtabwägung aller abgrenzungsrelevanter Umstände entsprechend ihrem Gewicht sprechen die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung zur Überzeugung des Senats überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit.
Anmerkung
Für die Gesamtabwägung handeln die Urteilsgründe eine Vielzahl von Gründen ab. Diese Ausführungen können für andere Fälle zu anderen Berufsgruppen herangezogen werden. Rechtsmethodisch dient dazu der Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen.