BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17 -, heute am 26.4.2019 vom BGH herausgegeben.

Leitsätze:
a) Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung Altmeldungen zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über die Hauptverhandlung eines Strafverfahrens berichtet und in denen der Angeklagte namentlich genannt wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
b) Dabei stellt die Frage, ob es dem Verlag möglich und zumutbar ist, die Auffindbarkeit der Altmeldung über Internet-Suchmaschinen zu unterbinden oder einzuschränken, aus Gründen der praktischen Konkordanz einen Abwägungsgesichtspunkt dar.
Der Fall, wie er im Urteil geschildert wird:
Der als Steuerberater tätige Kläger war in den 1990er Jahren für die Fraktion der Deutschen Sozialen Union (DSU) im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Am 3. Dezember 1997 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, in dem über einen Strafprozess gegen den früheren Fraktionsvorsitzenden A. der DSU und den Kläger wegen des Vorwurfs der Veruntreuung von Fraktionsgeldern berichtet wird. Dieser Artikel ist nach wie vor auf der Internetseite der Beklagten [des Verlages] über eine Archivfunktion abrufbar.