BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - VI ZR 435/18. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war [folgen Hinweise auf Beschlüsse des BVerfG].

Der Fall
Ein Kläger hat vorgetragen, dass es zwei verschiedene Versionen des Operationsberichts gibt. … Nachdem der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. T. seine Beurteilung, dass kein Behandlungsfehler vorliege, maßgeblich auf den Operationsbericht der Beklagten gestützt hat, gehört der Vortrag des Klägers, der den Beweiswert des Berichts in Frage stellt, mit zu seinem Kernvorbringen in der Berufungsinstanz. Das angefochtene Urteil befasst sich mit diesem Vorbringen nicht.
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich.