Berichtigung: "die" Freundin statt "eine" Freundin
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
04. 11. 2008
Aktenzeichen
27 O 658/08
Statt "Die Klägerin ist eine Freundin des Fürsten von Monaco" heißt es nunmehr:
"Die Klägerin ist die Freundin des Fürsten von Monaco".
Gründe
Der Tatbestand war gem. § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Bei der Klägerin handelt es sich nicht nur um "eine" Freundin des Fürsten, zu der dieser eine rein freundschaftliche Beziehung unterhält. Vielmehr ist es gerechtfertigt und zutreffend, sie als "die" Freundin des Fürsten zu bezeichnen und damit die Verbundenheit zwischen der Klägerin und dem Fürsten als Paar zum Ausdruck zu bringen. Dass eine derartige Beziehung zwischen der Klägerin und dem Fürsten besteht, ist der Kammer aufgrund der Vielzahl der von der Klägerin geführten Verfahren und der damit einhergehenden Information über die Häufigkeit der Auftritte der Klägerin zusammen mit dem Fürsten von Monaco bekannt. Hieraus und aus der Art der Auftritte, die eine Verbundenheit der Klägerin mit dem Fürsten als dessen Freundin demonstrieren, ergibt sich ohne weiteres die Schlußfolgerung, dass die Klägerin dem Fürsten mehr als freundschaftlich zugetan ist. Etwas anderes trägt auch die Klägerin nicht vor. Sie wehrt sich lediglich gegen die Bezeichnung ihrer Person als Lebensgefährtin des Fürsten, weil sie nicht mit ihm zusammen im Palast lebe. Dies hindert jedoch nicht, die Klägerin als die Freundin des Forsten zu charakterisieren.
Mauck
Becker
Dr. Hinke
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen