Kein Rücktrittsrecht mangels eigener Vertragstreue

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

30. 10. 2008


Aktenzeichen

8 U 1941/08


Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Die Klägerin macht Werklohn für eine im Auftrag der Beklagten erstellte Software (Marktforschung) geltend. Widerklagend hat die Beklagte u.a. Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Zahlung verlangt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des Landgerichts München I vom 8.1.2008 wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. ...

Mag auch wegen der fehlenden zwei Module eine Reduzierung des Werklohnes angezeigt gewesen sein, stellt das Ausbleiben jeglicher Zahlung seitens der Beklagten mangelnde Vertragstreue dar, die jedenfalls gemäß § 242 BGB das Rücktrittsrecht ausschließt; (vgl. Palandt, 67. Aufl., § 323 BGB RN 29; Prütting/Wegen/Weinreich § 323 BGB RN 40). ...

Nichtzulassung der Revision: § 543 ZPO; keine der Voraussetzungen des Abs. 2 ist erfüllt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen wird.

Streitwert: §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 GKG (Summe aus Klageforderung und Widerklageforderung ohne Berücksichtigung der Hilfsanträge).


Wendland-Braun
Vorsitzende Richterin

Horvath
Richter am Oberlandesgericht

Serini
Richterin

Vorinstanzen

LG München I, 22 O 6220/07

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht