Fahrtkosten

Gericht

SG Detmold


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

24. 07. 2007


Aktenzeichen

S 8 AS 198/05


Tenor

Die Bekl. wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.12.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.01.2005 und 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 verurteilt, dem Kl. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Pauschale für öffentliche und private Versicherungen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Bekl. trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Kl.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kl. steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80%.

Der Kl. geht einer Beschäftigung in einem Supermarkt in N nach. Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung des Kl. und dessen Arbeitsstelle beträgt 13 km. Da der Kl. aufgrund seiner Behinderung die Arbeitsstelle selbstständig nicht erreichen kann, fährt ihn sein Vater zur Arbeit und holt ihn auch wieder ab. Der Kl. arbeitet regelmäßig freitags und samstags; an anderen Wochentagen kann er angefordert werden. Bei einem Stundensatz von 5,11 EUR verdient er monatlich etwa 168,63 EUR.

Der Kl. wohnt im selben Haus wie sein Vater und dessen Ehefrau; ein Mietvertrag wurde zwischen dem Kl. und der Ehefrau seines Vaters geschlossen.

Mit Bescheid vom 23.12.2004 bewilligte die Bekl. dem Kl. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Januar 2005 in Höhe von monatlich 513,96 EUR. Hierin enthalten waren Kosten der Unterkunft in Höhe von 312 EUR. Die Regelleistung in Höhe von 345 EUR kürzte die Bekl. um 26 EUR Stromkosten auf 319 EUR, da der Kl. bislang keinen Nachweis erbracht habe, ob er Stromkosten an seine Vermieterin zahle oder ob diese bereits in den Nebenkosten enthalten seien. Als Erwerbseinkommen berücksichtigte die Bekl. 168,63 EUR, wovon sie den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 15,33 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 15,60 EUR in Abzug brachte und zudem einen Freibetrag wegen Erwerbseinkommen in Höhe von 20,66 EUR berücksichtigte. Angerechnet wurde somit ein Erwerbseinkommen in Höhe von 117,04 EUR. Ein Pauschbetrag für öffentliche und private Versicherungen wurde nicht in Abzug gebracht.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 18.01.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass zunächst ein Pauschbetrag für öffentliche und private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen sei. Zudem seien Fahrtkosten in Höhe von 135,20 EUR in Abzug zu bringen. In dieser Höhe fielen Fahrtkosten tatsächlich an; diesen Betrag zahle der Kl. monatlich an seinen Vater. Zum Nachweis legte er Kontoauszüge vor, woraus sich ergab, dass monatlich ein Betrag von 135,20 EUR unter dem Verwendungszweck „Fahrtkosten“ an den Vater des Kl. überwiesen wurden. Soweit die Bekl. die in § 3 ALG II-VO veranschlagten Beträge der Berechnung der Fahrtkosten zugrunde gelegt habe, seien diese nicht einschlägig, da ja tatsächlich höhere Fahrtkosten entstanden seien. Selbst wenn aber nur 0,06 EUR pro gefahrenen Kilometer in Ansatz zu bringen seien, sei zu berücksichtigen, dass der Kl. gefahren und wieder abgeholte werden müsse, so dass als „einfache“ Fahrtstrecke 26 km zu berücksichtigen seien. Zudem sei die Regelleistung ungekürzt auszuzahlen. Mit Bescheid vom 27.01.2005 bewilligte die Bekl. dem Kl. für den Zeitraum Januar bis Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 513,96 EUR. Die Berechnung entsprach der im Bescheid vom 23.12.2004. Aus organisatorischen Gründen erging an den Kl. am 24.02.2005 ein weiterer, gleich lautender Bewilligungsbescheid.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 wurde dem Widerspruch des Kl. insoweit abgeholfen, als monatliche Fahrtkosten in Höhe von 50 EUR bewilligt wurden; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Berechnung der Fahrtkosten wurde ausgeführt, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die tatsächlich gefahrenen Kilometer, insgesamt 52 km pro Arbeitstag, berücksichtigt werden sollten. Die Tage, die der Kl. auf Abruf arbeite, seien dabei mit zwei zusätzlichen Arbeitstagen zu berücksichtigen, sodass insgesamt 10 Arbeitstage der Berechnung zugrunde zu legen seien. Bei 8 Litern Benzin pro 100 km Fahrstrecke und 1,20 EUR pro Liter Benzin ergäbe sich hieraus ein Betrag von 9,60 EUR pro 100 km, mithin insgesamt rund 50,00 EUR. Die Regelleistung sei jedoch zu Recht um 26 EUR Stromkosten für eine Person gekürzt worden, da nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, ob der Kl. Stromkosten leiste oder ob diese in den Nebenkosten enthalten seien. Laut Mietvertrag sei ein separater Stromzähler für die Wohnung des Kl. vorhanden, entsprechende Rechnungen seien aber bislang nicht eingereicht worden. Bezüglich der Versicherungspauschale für öffentliche und private Versicherungen könne eine Anerkennung nicht erfolgen, da der Kl. das Bestehen derartiger Versicherungen nicht nachgewiesen habe.

Hierauf erfolgte eine Nachzahlung von Fahrtkosten in Höhe von 321,64 EUR für den Zeitraum Januar bis November 2005.

Am 15.12.2005 hat der Kl. Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Bekl. verpflichtet sei, Fahrtkosten in Höhe von 135,20 EUR zu übernehmen. Dies entspräche dem Betrag, den der Kl. auch noch als Sozialhilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vor Inkrafttreten des SGB II bekommen habe. Da dieser Betrag für die durchzuführenden Fahrten in Ansehung des Kraftstoffverbrauchs und des Verschleißes eines PKW angemessen sei, sei er auch weiterhin vom Einkommen des Kl. abzusetzen. Selbst wenn aber dies nicht der Fall sein sollte, so seien doch pro Liter Benzin mindestens 1,30 EUR in Ansatz zu bringen. Zudem führe die Fahrt durch den Stadtverkehr, so dass ein Verbrauch von 10 Litern auf 100 km Fahrtstrecke zu berücksichtigen seien. Insgesamt seien mindestens 67,60 EUR in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus sei die Kürzung der Regelleistung um Stromkosten in Höhe von 26,00 EUR rechtswidrig. Der Kl. habe durch Vorlage einer Bescheinigung seiner Vermieterin nachgewiesen, dass er Stromkosten in Höhe von 155,00 EUR gezahlt habe und zudem regelmäßig Stromkosten zahlen müsse. Zudem seien die Stromkosten bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Bei einem Hausbesuch am 13.11.2006 hat die Bekl. festgestellt, dass ein separater Stromzähler für die Wohnung des Kl. nicht vorhanden ist. Mit Bescheid vom 22.11.2006 hat die Bekl. daraufhin eine Nachzahlung auf die Regelleistung in Höhe von 26 EUR monatlich für den Zeitraum Januar 2005 bis November 2006, insgesamt 598 EUR, bewilligt. Daraufhin hat der Kl. den Rechtsstreit bezüglich der Stromkostenanteile für erledigt erklärt.

Der Kl. beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Bekl. unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 zu verurteilen, dem Kl. höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist zunächst der Auffassung, dass richtige Bekl. der Kreis M.-L. sei. Nach § 1 I der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Kreis N habe der Kreis N als nach § 6 a II SGB II zugelassener kommunaler Träger der Leistungen nach § 6 I S. 1 Nr. 1 SGB II und als zuständiger Träger der Leistungen nach § 6 I S. 1 Nr. 2 SGB II den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der in den §§ 4 und 5 der vorgenannten Satzung näher bezeichneten Aufgaben übertragen; in § 8 S. 1 der Satzung sei jedoch geregelt, dass die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren in allen Fällen dem Kreis obliege. In der Sache führt die Bekl. aus, dass sie die Fahrtkosten in Höhe von 50 EUR weiterhin als angemessen erachte; soweit dem Kl. nach dem BSHG höhere Fahrtkosten gewährt worden seien, so sei dies auf der neuen gesetzlichen Grundlage des SGB II nicht mehr möglich. Der Versicherungspauschbetrag könne nicht gewährt werden; dieser setze voraus, dass entsprechende Versicherungen auch tatsächlich bestünden und nachgewiesen würden. Ein Pauschbetrag könne nur anerkannt werden, wenn der Zweck, für den er anerkannt werden solle, auch tatsächlich existiere.

Die Bekl. hat mit Schriftsatz vom 28.06.2007 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2007 hat auch der Kl. mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Bekl., die bei der Entscheidung vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das Gericht konnte gem. § 124 II SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Das Passivrubrum war von Amts wegen dahin gehend zu ändern, dass richtige Bekl. die Stadt Q ist. Diese ist als Rechtsträgerin im sozialgerichtlichen Verfahren passiv legitimiert. Zwar fehlt im SGG eine dem § 78 VwGO entsprechende Vorschrift; jedoch gilt das in § 78 VwGO normierte Rechtsträgerprinzip auch für das sozialgerichtliche Verfahren (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 70 Rn 4). Passiv legitimiert ist daher derjenige Rechtsträger, der auch materiell verpflichtet ist (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 69 Rn 4). Materiell verpflichtet ist hier aber nicht der Kreis N, sondern die Stadt Q.

Etwas anderes ergibt sich nicht etwa daraus, dass der Kreis N selbst zugelassener Träger nach § 6 a SGB II ist. Denn durch § 5 der Satzung zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Kreis N hat er diese Aufgaben an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert. Gemäß § 1 der Satzung führen diese die in §§ 4 f der Satzung genannten Aufgaben im eigenen Namen aus. Hierzu gehören die Erbringung von Grundsicherungsleistungen und der Erlass entsprechender Verwaltungsakte. § 1 der Satzung enthält damit eine delegationsähnliche Aufgabenübertragung und nicht nur eine Mandatierung. Ein Mandatsverhältnis liegt nur vor, wenn die Heranziehung der Gemeinde ein Handeln im Namen des Kreises aufgibt (Grube/Wahrendorf, Wahrendorf, SGB XII, § 99 Rn 5). Demgegenüber ist eine Delegation ein Rechtsakt, durch den ein Hoheitsträger seine ihm durch das Recht eingeräumte Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten auf an anderes Subjekt überträgt, auch wenn er selbst weisungsbefugt bleibt (vgl. Schenke, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, Verwaltungsarchiv Band 68, 118, 120, 148). Da hier der Stadt Q entsprechend dem Ausführungsgesetz zum SGB II vom 16.12.2004 die Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen wurden, handelt es sich, auch wenn zugelassener kommunaler Träger der Kreis M.-L. ist, um eine Delegation im weiteren Sinne (so auch SG Detmold S 13 AS 40/05). Dementsprechend werden die kreisangehörigen Gemeinden in § 8 der Satzung auch als Delegationsnehmer bezeichnet. Der im eigenen Namen entscheidende Delegationsnehmer ist aber auch richtiger Bekl. im Prozess (vgl. Hauck/Noftz, Schlette, Kommentar zum SGB XII, § 99 Rn 15; OVG Münster, Urteil vom 17.05.1988, Az.: 8 A 825/86). Nur wenn die herangezogene Kommune als Mandatsträger im Namen des zuständigen Trägers entscheiden würde, wäre für den Leistungsbezieher diese als allein verantwortlich erkennbar und damit Klagegegnerin (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1991, Az.: 4 L 148/90).

Soweit die Bekl. auf § 8 der Satzung verweist, wonach dem Kreis die Durchführung der Widerspruchs- und Rechtsstreitverfahren obliegt, vermag das Gericht hieraus kein anderes Ergebnis erkennen. Die Beklagteneigenschaft der Stadt Q folgt aus der bundesrechtlichen Regelung des SGG, die durch untergesetzliche Normen nicht modifiziert werden können. § 8 der Satzung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Kreis in Rechtsstreitverfahren sowohl im schriftlichen Verfahren als auch durch Entsendung eines Beamten des Kreises für die bekl. Gemeinde als Prozessvertreter auftreten kann. Die Beklagtenstellung der Gemeinde wird hierdurch nicht berührt (OVG Münster, Beschluss vom 29.07.1979 - VIII B 295/78).

Der angefochtene Bescheid vom 23.12.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.01.2005 und 24.02.2005 ist insoweit rechtswidrig, als die Bekl. den Abzug einer Pauschale für private und öffentliche Versicherungen in Höhe von 30 EUR versagt hat.

Gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II.

Gemäß § 19 S. 2 SGB II mindert das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die zu zahlenden Fremdleistungen. Als Einkommen sind dabei gem. § 11 I S. 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Hierzu zählt als Einnahme in Geld auch das Erwerbseinkommen des Kl. in Höhe von monatlich 168,63 EUR.

Gemäß § 11 II Nr. 3 SGB II sind hiervon Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Gemäß § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-VO) ist als Pauschbetrag ein Betrag von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Dies hat nach Auffassung des Gerichts unabhängig davon zu erfolgen, ob solche Versicherungsbeiträge bei einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich angefallen sind (so auch Münder, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn 34). Mit der Pauschalierung in § 3 Nr. 1 ALG II-VO hat der Verordnungsgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer Vielzahl der Hilfebedürftigen anerkennenswerte Versicherungen i. S. des § 11 II Nr. 3 SGB II bestehen. Um nun aufwändige Ermittlungen im Rahmen einer Massenverwaltung zu vermeiden, und damit eine Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung herbeizuführen, wurde der angemessene anerkennenswerte Betrag in § 3 Nr. 1 ALG II-VO pauschaliert (so auch Münder, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn 34). Dieses Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung, kann nach Ansicht des Gerichts aber nur dann sinnvoll erreicht werden, wenn die Verwaltung nicht nur von der Prüfung entlastet wird, ob die von einem Hilfebedürftigen zu zahlenden Versicherungsbeiträge der Höhe nach angemessen sind, sondern auch von der Prüfung, ob überhaupt anerkennenswerte Versicherungen bei dem Hilfebedürftigen bestehen.

Soweit der Kl. die Berücksichtigung höherer Fahrtkosten gem. § 11 I Nr. 5 SGB II begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit ist der Bescheid vom 23.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 rechtmäßig. Die Berücksichtigung höherer Fahrtkosten kann der Kl. nicht verlangen. Gemäß § 11 II Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Gemäß § 3 Nr. 3 a) bb) zählen hierzu für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt im Fall des Kl. 13 km, so dass für jeden Arbeitstag pauschale Fahrtkosten in Höhe von 0,78 EUR abzusetzen wären. Bei von der Bekl. angenommenen zehn Arbeitstagen würde dies zum Abzug eines Betrages von 7,80 EUR führen. Obwohl der Kl. keine weiteren Nachweise vorgelegt hat, beispielsweise betreffend den Benzinverbrauch des PKWs seines Vaters oder ähnliches, hat die Bekl. tatsächliche Fahrtkosten in Höhe von 50 EUR anerkannt. Dieser Betrag erscheint angemessen. Die von der Bekl. der Berechnung zugrunde gelegten Werte begegnen keinen Bedenken. Es erscheint durchaus sachgerecht, von einem Benzinverbrauch von 8 Litern auf 100 km auszugehen. Auch die Kosten pro Liter Benzin von 1,20 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum sind nach Ansicht des Gerichts angemessen.

Ob die Berücksichtigung der Abruftage des Kl. mit zwei Arbeitstagen sachgerecht ist, kann dahin stehen, da der Kl. jedenfalls nicht vorgetragen hat, mehr als insgesamt zehn Mal monatlich zu seiner Arbeitsstelle zu fahren.

Soweit der Kl. vorträgt, dass die Bekl. von 10 Litern Benzin auf 100 Kilometer und 1,30 EUR pro Liter Benzin hätte ausgehen müssen, so kann das Gericht dem nicht folgen. Der Vortrag des Kl. bleibt insoweit unsubstantiiert. Nachweise, dass das Kfz des Vaters des Kl. tatsächlich 10 Liter Benzin verbraucht, wurden nicht vorgelegt. Auch Rechnungen oder ähnliches, woraus sich ergibt, dass der Vater des Kl. tatsächlich einen höheren Benzinpreis gezahlt hat, wurden nicht vorgelegt.

Höhere Fahrtkosten hat der Kl. auch nicht dadurch nachgewiesen, dass er dargelegt hat, dass er seinem Vater monatlich 135,20 EUR als „Fahrtkosten“ überweist. Denn dass der Kl. diesen Betrag an einen Dritten zur Abgeltung zahlt, kann nicht dazu führen, dass dieser Betrag ohne weitere Prüfung von der Bekl. anzuerkennen ist. Anzuerkennen ist vielmehr lediglich der in den Fahrtkosten enthaltene Teil, der dem Dritten tatsächlich an Kosten entsteht. Dass die 135,20 EUR dem Vater des Kl. als Kosten entstehen, ist nicht weiter belegt.

Wenn der Kl. geltend macht, dass ihm als Sozialhilfeempfänger noch Fahrtkosten in Höhe von 135,20 EUR bewilligt wurden, so ist dies auf die gesetzliche Regelung im BSHG zurückzuführen, wonach gem. § 3 Abs. 6 der Verordnung zu § 76 BSHG bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, zu berücksichtigen waren, höchstens jedoch für 40 km. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht ins SGB II übernommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Es entspricht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel der Billigkeit, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der unterliegt (Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn 12 a). Hiernach war es billig, der Bekl. außergerichtliche Kosten des Kl. in Höhe von 1/2 aufzuerlegen. Das Gericht hat berücksichtigt, dass die Bekl. hinsichtlich der Versicherungspauschale unterliegt. Zudem sind der Bekl. die Kosten bezüglich des durch Anerkenntnis erledigten Stromkostenanteils aufzuerlegen. Bezüglich der Fahrtkosten, die betragsmäßig den größten Anteil des vorliegenden Streitverfahrens ausmachen, unterliegt jedoch der Kl. voll, so dass angesichts der in Rede stehenden Beträge eine hälftige Kostenteilung angemessen ist.

Rechtsgebiete

Sozialrecht